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Entscheid

00.020.185

Entscheid vom 9. Dezember 2021

15. Dezember 2021Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.020.185 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 15.12.2021 Entscheid vom 9. Dezember 2021 Besetzung Gerichtspräsident R. Leiser Gerichtsschreiberin M. Hernandez Ca...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.020.185 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 15.12.2021

Entscheid vom 9. Dezember 2021 Besetzung Gerichtspräsident R. Leiser Gerichtsschreiberin M. Hernandez Casas

Kläger Jesus Santos, geboren am 16. Juli 1964, von Widnau, Oberdorfstrasse 33, 5033 Buchs AG vertreten durch Dr. iur. Monika Fehlmann, Rechtsanwältin, Badenerstrasse 13, Postfach, 5201 Brugg

Beklagte Vesna Curakovic, geboren am 11. September 1976, von Serbien, Wohnort unbekannt

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung

Der Gerichtspräsident erkennt:

Erwägungen

1.

In Gutheissung der Klage wird die am 30. April 2013 vor Zivilstandsamt Trstenik, Serbien, geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2.

Es wird richterlich festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.

3.

Auf eine Teilung der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge wird verzichtet.

4.

© 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 2'400.00 werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'200.00 auferlegt. Diese werden mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 3'600.00 verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 1'200.00 direkt zu ersetzen hat.

Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 2'400.00 werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'200.00 auferlegt. Diese werden mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 3'600.00 verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 1'200.00 direkt zu ersetzen hat.

Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 800.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.

5.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Hinweis zur Namensänderung

Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will (Art. 119 Abs. 1 ZGB).

Zuständig zur Entgegennahme dieser Erklärung in der Schweiz ist jeder Zivilstandsbeamte und im Ausland die schweizerische Vertretung (Art. 13 Abs. 1 ZStV).

Präsidium V des Familiengerichts Bezirksgericht Aarau

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