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Entscheid

00.020.193

Entscheid vom 8. Dezember 2021

16. Dezember 2021Deutsch6 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.020.193 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Gerichtliche Vorladungen Veröffentlicht: 16.12.2021 Entscheid vom 8. Dezember 2021 Klägerin: Patrizia Vallante, geboren am 28. August 1972, von Italien, Schlössliweg 22, 5425 Sc...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.020.193 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Gerichtliche Vorladungen Veröffentlicht: 16.12.2021

Entscheid vom 8. Dezember 2021 Klägerin: Patrizia Vallante, geboren am 28. August 1972, von Italien, Schlössliweg 22, 5425 Schneisingen, vertreten durch lic. iur. Barbara Treyer, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 24, Postfach, 5401 Baden Beklagter: Vincenzo Ciambriello, geboren am 31. Juli 1967, von Italien, Via Casinuovo 19, IT-82010 Bucciano (Benevento)

Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung

Der Gerichtspräsident erkennt:

Erwägungen

1.

In Gutheissung der Klage wird die am 3. August 1998 in Italien geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2.

2.1

Der gemeinsame Sohn Danilo, geb. 9. Juli 2005, wird unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin gestellt.

2.2

Der gemeinsame Sohn Danilo wird unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt.

2.3

Die Parteien werden ausdrücklich auf Art. 301a ZGB hingewiesen, der wie folgt lautet:

Art. 301a 1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. 2 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn: a. der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder b. der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat. 3 Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren. 4 Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will. 5 Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und © 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3 des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.

2.4

Das Besuchsrecht zwischen Danilo und dem Beklagten wird aufgrund des Alters von Danilo der freien Vereinbarung der Parteien überlassen.

3.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von Danilo ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monates und jeweils zuzüglich allfällig bezogener Kinder-, Ausbildungs- oder ähnlicher Zulagen, einen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 200.00, zu bezahlen.

4.

Es wird festgestellt, dass mangels Leistungsfähigkeit der Beklagte keinen nachehelichen Unterhalt an die Klägerin leisten kann.

5.

Die Erziehungsgutschriften nach Art. 52fbis AHVV werden vollumfänglich der Klägerin angerechnet.

6.

Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 3 hiervor basiert auf 101.6 Punkten des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand November 2021; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2023, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres nach folgender Formel der Teuerung angepasst: Neue Unterhaltsbeiträge = (ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjah­ res): 101.6 7.

7.1

Jede Partei behält, was sie im Zeitpunkt der Ehescheidung besitzt oder was auf ihren Namen lautet. Allfällige Schulden werden von derjenigen Partei getragen, auf deren Namen sie lauten.

7.2

Die Parteien sind beim derzeitigen Besitzstand güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.

8.

Von einer Teilung der während der Ehe geäufneten Freizügigkeitsleistungen wird abgesehen.

9.

9.1

Der Antrag der Klägerin auf Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten wird abgewiesen.

9.2

Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Frau lic. iur. Barbara Treyer, Rechtsanwältin, Baden, als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt.

10.

Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit CHF 1'000.00 auferlegt. Der Anteil der Klägerin von CHF 1'000.00 geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

11.

11.1

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

11.2

Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin das gerichtlich genehmigte Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Höhe von CHF 3'911.25 (inkl. Auslagen und MWST) auszubezahlen.

12.

Die Klägerin ist verpflichtet, dem Kanton das Honorar nachzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). © 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3

Zustellung an: – den Beklagten (mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau)

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Zurzach Der Gerichtspräsident

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