00.020.225
Verfügung vom 8. Dezember 2021
16. Dezember 2021Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.020.225 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 16.12.2021 Verfügung vom 8. Dezember 2021 Antragstellerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflüge...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.020.225 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 16.12.2021
Verfügung vom 8. Dezember 2021 Antragstellerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG vertreten durch Fabienne Morf, Staatsanwältin, Seetalstrasse 8, Kloster-Südflügel, 5630 Muri AG
Verurteilter José Manuel Fernandez Fernandez, geboren am 12. März 1975, von Spanien, Wohnort unbekannt
Gegenstand Verfahren betreffend Ausfällen einer Ersatzfreiheitsstrafe
Der Gerichtspräsident verfügt:
Erwägungen
1.
Die dem Verurteilten vom Gemeinderat Wohlen mit Strafbefehl vom 26.10.2020 auferlegte Busse von Fr. 150.00 wird nicht in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Dem Verurteilten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht © 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2
anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO).
Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 3 des Strafgerichts
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