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Entscheid

00.020.246

Entscheid vom 14. Dezember 2021

17. Dezember 2021Deutsch5 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.020.246 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 17.12.2021 Entscheid vom 14. Dezember 2021 Gesuchstellerin: ORSINI Treuhand AG, Pflanzschulstrasse 37, 8400 Wint...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.020.246 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 17.12.2021

Entscheid vom 14. Dezember 2021 Gesuchstellerin: ORSINI Treuhand AG, Pflanzschulstrasse 37, 8400 Winterthur Gesuchgegnerin: Tech-House GmbH, Bruggerstrasse 30, 5102 Rupperswil

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20201003 des Betreibungsamtes Rupperswil (Zahlungsbefehl vom 16.09.2020)

Die Gerichtspräsidentin erkennt:

Erwägungen

1.

Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 20201003 des Betreibungsamtes Rupperswil (Zahlungsbefehl vom 16. September 2020) für den Betrag von CHF 502.95 nebst Zins zu 5% seit 24. September 2020, für den Betrag von CHF 1'103.95 nebst Zins zu 5% seit 24. September 2020 sowie für den Betrag von CHF 285.95 nebst Zins zu 5% seit 24. September 2020 provisorische Rechtsöffnung erteilt.

2.

Im Übrigen wird auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten.

3.

Die Entscheidgebühr von CHF 350.00 (inkl. Publikationskosten) wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 350.00 direkt zu ersetzen hat.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die © 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen. Die Betriebene kann innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides überdies beim Richter des Betreibungsortes auf dem Weg des ordentlichen Prozesses die Aberkennungsklage einreichen. Unterlässt sie dies, wird die Rechtsöffnung definitiv (Art. 83 Abs. 3 SchKG). Für den Lauf der Frist gelten die im 3. Abschnitt aufgeführten Regeln.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die © 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen. Die Betriebene kann innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides überdies beim Richter des Betreibungsortes auf dem Weg des ordentlichen Prozesses die Aberkennungsklage einreichen. Unterlässt sie dies, wird die Rechtsöffnung definitiv (Art. 83 Abs. 3 SchKG). Für den Lauf der Frist gelten die im 3. Abschnitt aufgeführten Regeln.

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 4 des Zivilgerichts

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