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Entscheid

00.020.256

Verfügung vom 12. November 2021

17. Dezember 2021Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.020.256 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 17.12.2021 Verfügung vom 12. November 2021 Gesuchstellerin Akara Funds AG, Alpenstrasse 15, 6300 Zug vertreten durc...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.020.256 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 17.12.2021

Verfügung vom 12. November 2021 Gesuchstellerin Akara Funds AG, Alpenstrasse 15, 6300 Zug vertreten durch Immobilien House Gossweiler, Breiti 4, 5507 Mellingen

Gesuchsgegner 1 César Augusto Heldstab, General-Guisan-Strasse 31, 5000 Aarau

Gesuchsgegnerin 2 Milica Heldstab, General-Guisan-Strasse 31, 5000 Aarau

Es wird sinngemäss beantragt, dass die Gesuchsgegner aus dem Mietobjekt, General-Guisan-Strasse 31, Aarau, 4.0 Zi.-Whg., 6. OG, Nr. 11410.01.10601.01 auszuweisen sind

Die Gerichtspräsidentin verfügt:

Das Gesuch der Gesuchstellerin wird den Gesuchsgegnern zugestellt.

Den Gesuchsgegnern wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 8 Tagen gesetzt.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Inhalt der Stellungnahme

In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizu­

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legen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die Gesuchgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.

Lauf der Frist für die Stellungnahme

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

Erwägungen

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Stellungnahme

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Aarau Präsidium 4 des Zivilgerichts

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