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Entscheid

00.020.285

Entscheid vom 28. September 2021

20. Dezember 2021Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.020.285 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.12.2021 Entscheid vom 28. September 2021 Gesuchstellerin: Katarina Radenovic, geboren am 1. Dezember 1992, von S...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.020.285 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.12.2021

Entscheid vom 28. September 2021 Gesuchstellerin: Katarina Radenovic, geboren am 1. Dezember 1992, von Serbien, Schlüsselstrasse 25, 5222 Umiken unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Eva Lanz, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 88, Postfach 2181, 5430 Wettingen

Gesuchsteller: Ivan Radenovic, geboren am 8. Dezember 1991, von Serbien, Jovana Bojovica 6A, RS-36000 Kraljevo

Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung

Die Gerichtspräsidentin verfügt:

Erwägungen

1.

Das Verfahren wird zufolge Klagerückzug als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird den Gesuchstellern je zur Hälfte mit Fr. 200.00 auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)

© 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

Die Kostenbestimmung dieses Entscheides kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Brugg Präsidium des Familiengerichts

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