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Entscheid

00.020.299

Entscheid vom 1. Dezember 2021 (OF.2021.188)

22. Dezember 2021Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.020.299 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.12.2021 Entscheid vom 1. Dezember 2021 (OF.2021.188) Klägerin: Raquel Chamizo Palacios, geboren am 3. Dezember 1...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.020.299 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.12.2021

Entscheid vom 1. Dezember 2021 (OF.2021.188) Klägerin: Raquel Chamizo Palacios, geboren am 3. Dezember 1985, von Spanien, Juchstrasse 16, 5436 Würenlos unentgeltlich vertreten durch MLaw Pascal Ott, Emmenegger Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden

Beklagter: Nelson Alexandre Ribeiro Soares, geboren am 21. Januar 1991, von Portugal, Wohnort unbekannt

Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Änderung Scheidungsurteil

Die Gerichtspräsidentin erkennt:

Erwägungen

1.

In Abänderung von Ziff. 2 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 12. April 2019 wird der Sohn, Luca Alexandre, geb. 19. Dezember 2017, unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin, Raquel Chamizo Palacios, gestellt.

2.

In Abänderung von Ziff. 3, "4. Persönlicher Verkehr", des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 12. April 2019 wird der Beklagte, Nelson Alexandre Ribeiro Soares, berechtigt erklärt, den Sohn, Luca Alexandre, nach vorgängiger Rücksprache mit der Klägerin und deren Einverständnis zu besuchen.

3.

Die Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 wird dem Beklagten auferlegt.

Die Entscheidgebühr erhöht sich, wenn der Entscheid begründet werden muss.

Die Entscheidgebühr erhöht sich, wenn der Entscheid begründet werden muss.

4.

4.1.

© 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

er Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Vertreter der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'259.70 (inkl. MwSt Fr. 161.55) zu bezahlen.

4.2. Infolge Uneinbringlichkeit wird die Gerichtskasse Baden angewiesen, die gemäss Ziff. 4.1. dem unentgeltlichen Vertreter der Klägerin zugesprochene Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse auszubezahlen. Mit der Auszahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.

Dieser Entscheid wird dem unbekannt abwesenden Beklagten hiermit öffentlich zugestellt.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Baden Präsidium 5 des Familiengerichts

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