00.020.318
Verfügung vom 20. Dezember 2021 mit Vorladung auf den 13. Januar 2022
22. Dezember 2021Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.020.318 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.12.2021 Verfügung vom 20. Dezember 2021 mit Vorladung auf den 13. Januar 2022 Vorladung auf den 13.01.2022 / S...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.020.318 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.12.2021
Verfügung vom 20. Dezember 2021 mit Vorladung auf den 13. Januar 2022 Vorladung auf den 13.01.2022 / SG.2021.50
Gesuchstellerin: Concordia Hauptsitz, Bundesplatz 15, 6002 Luzern Gesuchsgegner: Mitrut Spindler-Florian, Inhaber der Einzelfirma: Spindler-Florian An- & Verkauf, Breitestrasse 26, 5330 Bad Zurzach
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Konkurseröffnung nach ordentlicher Betreibung Der Gerichtspräsident verfügt:
Die Verhandlung betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung 20205548 des Regionalen Betreibungsamtes Bad Zurzach findet statt am Donnerstag, 13. Januar 2022, 11:20 Uhr, vor Gerichtspräsidium Zurzach, Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach Den Parteien ist das Erscheinen freigestellt; es wird auch in ihrer Abwesenheit entschieden (Art.
Erwägungen
168.
und 171 SchKG). Beweisurkunden (Quittungen und dgl.) sind in Kopie an der Verhandlung vorzulegen oder rechtzeitig einzusenden (Art. 177 ff. ZPO). Wenn bis zur Verhandlung weder der Schuldner sich durch Urkunde über Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten im Total von Fr. 2'897.85 (Originalquittung) ausweist noch der Gläubiger das Konkursbegehren zurückzieht (nicht telefonisch), wird der Konkurs sofort eröffnet (Art. 172 SchKG). Diese Verfügung wird dem Gesuchsgegner öffentlich zugestellt. Hinweise in Konkurssachen Haftung des Gläubigers Im Falle der Konkurseröffnung haftet der Gläubiger für die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zur ersten Gläubigerversammlung entstehenden Kosten (Art.
169.
SchKG). Rückzug des Konkursbegehrens Zieht der Gläubiger das Konkursbegehren zurück, so kann er es vor Ablauf eines Monats nicht erneuern (Art. 167 SchKG). Die Betreibung erlischt 15 Monate nach der Zustellung des
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Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still (Art. 166 SchKG). Bei Rückzug des Konkursbegehrens in der Wechselbetreibung kann der Gläubiger das Begehren während eines Monats seit Zustellung des Zahlungsbefehls beliebig erneuern. Nach Ablauf eines Monats seit Zustellung des Zahlungsbefehls erlischt die Betreibung. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist von der Eingabe des Rechtsvorschlages bis zum Entscheid über dessen Bewilligung sowie, im Falle der Bewilligung, die Zeit zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still (Art. 188 Abs. 2 SchKG).
Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still (Art. 166 SchKG). Bei Rückzug des Konkursbegehrens in der Wechselbetreibung kann der Gläubiger das Begehren während eines Monats seit Zustellung des Zahlungsbefehls beliebig erneuern. Nach Ablauf eines Monats seit Zustellung des Zahlungsbefehls erlischt die Betreibung. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist von der Eingabe des Rechtsvorschlages bis zum Entscheid über dessen Bewilligung sowie, im Falle der Bewilligung, die Zeit zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still (Art. 188 Abs. 2 SchKG).
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