00.020.327
Verfügung/Vorladung (OF.2021.73)
22. Dezember 2021Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.020.327 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Gerichtliche Vorladungen Veröffentlicht: 22.12.2021 Verfügung/Vorladung (OF.2021.73) Verfügung vom 21. Dezember 2021 Kläger: Piratheep Kanesharatnam, geboren am 30. Dezember 1986,...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.020.327 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Gerichtliche Vorladungen Veröffentlicht: 22.12.2021
Verfügung/Vorladung (OF.2021.73) Verfügung vom 21. Dezember 2021
Kläger: Piratheep Kanesharatnam, geboren am 30. Dezember 1986, von Oberentfelden, Gerbergasse 3, 5726 Unterkulm, vertreten durch lic. iur. Willy Bolliger, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 1, 5400 Baden
Beklagte: Laxsana Piratheep, geboren am 6. Februar 1992, von Sri Lanka
Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung
Die Gerichtspräsidentin verfügt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte keine Klageantwort erstattet hat.
Hiermit werden der Kläger und sein Vertreter sowie die Beklagte zur Hauptverhandlung vor¬geladen vor das Präsidium des Familiengerichts Kulm, Bezirksgebäude (1. Stock), Zentrums¬platz 1, 5726 Unterkulm auf Freitag, 21. Januar 2022, 09:00 Uhr.
Wir ersuchen Sie, zur angegebenen Zeit zu erscheinen, sich auf der Kanzlei anzumelden und Ihren Aufruf abzuwarten.
Die Parteien werden aufgefordert, dem Gericht umgehend Mitteilung zu machen, falls für die Verhandlung ein Dolmetscher beigezogen werden muss.
Es ergeht die folgende Beweisanordnung:
Die Parteien werden befragt.
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Es werden vom Familiengericht Kulm die folgenden Akten beigezogen: OF.2019.36, betreffend Eheungültigkeit. Der Kläger wird aufgefordert, dem Präsidium des Familiengerichts Kulm spätestens anlässlich der Hauptverhandlung einen aktuellen Familienausweis (nicht älter als 3 Monate) einzureichen.
Erscheinungspflicht und Säumnisfolgen
Erscheinungspflicht Wer als Partei oder als Zeuge vorgeladen ist, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 160 Abs. 1, Art. 273 Abs. 2 und Art. 278 Zivilprozessordnung, ZPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies dem Gericht unverzüg-lich mitzuteilen. Die Verhinderung ist schriftlich zu begründen und soweit möglich zu bele¬gen.
Säumnisfolgen für Zeuginnen und Zeugen Leistet die Zeugin oder der Zeuge der Vorladung unentschuldigt keine Folge, so kann das Gericht eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und überdies die po-lizeiliche Vorführung anordnen (Art. 167 Abs. 1 ZPO).
Der nicht oder zu spät erschienenen Person können zudem die durch die Säum-nis verursachten Prozesskosten auferlegt werden (Art. 108 ZPO).
Säumnisfolgen für Parteien Erscheint eine Partei nicht zum festgesetzten Zeitpunkt zur Verhandlung, wird diese gleichwohl durchgeführt. Das Gericht legt seinem Entscheid die bisherigen Eingaben und Vorbringen der Parteien und die Vorbringen der an der Verhand¬lung anwesenden Parteien zu Grunde (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Wurde die Partei zur Befragung vorgeladen, so berücksichtigt das Gericht ihre Säumnis bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Vorbehalten bleiben weitere Beweiserhebun¬gen, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist oder an der Rich¬tigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 ZPO).
Säumnisfolgen für Parteien Erscheint eine Partei nicht zum festgesetzten Zeitpunkt zur Verhandlung, wird diese gleichwohl durchgeführt. Das Gericht legt seinem Entscheid die bisherigen Eingaben und Vorbringen der Parteien und die Vorbringen der an der Verhand¬lung anwesenden Parteien zu Grunde (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Wurde die Partei zur Befragung vorgeladen, so berücksichtigt das Gericht ihre Säumnis bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Vorbehalten bleiben weitere Beweiserhebun¬gen, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist oder an der Rich¬tigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 ZPO).
Bezirksgericht Kulm Präsidium 3 des Familiengerichts
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