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Entscheid

00.020.333

Verfügung vom 20. Dezember 2021

22. Dezember 2021Deutsch4 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.020.333 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.12.2021 Verfügung vom 20. Dezember 2021 Betroffene: Versicherungs-Team GmbH, Industriestrasse 5, 5644 Auw Gegenst...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.020.333 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.12.2021

Verfügung vom 20. Dezember 2021 Betroffene: Versicherungs-Team GmbH, Industriestrasse 5, 5644 Auw

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel

Die Gerichtspräsidentin entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Eingabe vom 14. September 2021 zeigte das Handelsregisteramt Aargau an, die Be-troffene weise in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation Mängel auf.

1.2. Die Betroffene liess sich innert der mit Verfügung vom 16. September 2021 (zugestellt am 27. September 2021) angesetzten Frist zur Einreichung einer Stellungnahme nicht verneh-men.

Erwägungen

2.

2.1

Verfügt eine Gesellschaft nicht über alle vorgeschriebenen Organe, ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder hat sie kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zur Ergreifung der erfor-derlichen Massnahmen (Art. 939 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1 OR). Das Gericht kann ins-besondere der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, das fehlende Organ ernennen oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an-ordnen (Art. 731b Abs. 1 OR). Die Geschäftsführung einer Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Hat die Gesellschaft nach Austritt einer Person keinen Geschäftsführer mehr, so muss die Gesellschafterversammlung den Vorsitz regeln (Art. 809 Abs. 3 OR). Mindestens ein Geschäftsführer muss zur Vertretung befugt sein und die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat (Art. 814 Abs. 2 und 3 OR).

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2.2

Aus dem Handelsregisterauszug der Betroffenen geht hervor, dass diese nach der Löschung von Escribano Cosi Luca als Geschäftsführer am 26. November 2020 (Datum Tagesregister-eintrag) aus dem Handelsregister durch keine Person mehr vertreten ist. Sie verfügt somit nicht mehr über eine rechtmässig zusammengesetzte Geschäftsführung (Art. 814 Abs. 3 OR) und es besteht ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR.

2.3

Die betroffene Gesellschaft ist folglich zu verpflichten, innert Frist von 30 Tagen den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht nachzuweisen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann durch die Einsetzung eines Geschäftsführers erfolgen, welcher Wohnsitz in der Schweiz hat. Wird der beanstandete Mangel innert Frist nicht behoben, wird die Auflösung und Liquidation der Betroffenen nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

3.

Die vorliegende Verfügung mit ursprünglichem Datum vom 14. Dezember 2021 ist mit Datum vom 15. Dezember 2021 der Schweizerischen Post übergeben worden. Am 20. Dezember ist das ungeöffnete Couvert mit dem Hinweis, dass die GmbH an ihrer Domiziladresse Indus-triestrasse 5, 5644 Auw, nicht erreichbar sei, dem Gericht retourniert worden. Die vorliegen-de Verfügung ist somit im Aargauischen Amtsblatt zu publizieren.

Die Gerichtspräsidentin verfügt:

1.

Die betroffene Gesellschaft hat innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieser Ver-fügung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht durch einen aktuellen Handelsregisterauszug nachzuweisen.

2.

Bleibt die Betroffene innerhalb der ihr angesetzten Frist säumig, ordnet das Gericht die Auf-lösung und Liquidation der betroffenen Gesellschaft nach den Vorschriften über den Kon-kurs an.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Zustellung an: - die Betroffene; durch Publikation im Aargauischen Amtsblatt - das Handelsregisteramt Aargau (zur Kenntnis)

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Lauf der Frist

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Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Muri Präsidium II des Zivilgerichts

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