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Entscheid

00.020.354

Urteil vom 15. Dezember 2021 / ST.2020.63

23. Dezember 2021Deutsch4 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.020.354 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.12.2021 Urteil vom 15. Dezember 2021 / ST.2020.63 Besetzung: Gerichtspräsidentin Gabriella Fehr, Gerichtsschreib...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.020.354 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.12.2021

Urteil vom 15. Dezember 2021 / ST.2020.63 Besetzung: Gerichtspräsidentin Gabriella Fehr, Gerichtsschreiber Stefano Lavina Anklägerin: Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207 / Täfernhof, 5405 Dättwil AG vertreten durch Jennifer Halter, Staatsanwältin, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Zivilklägerin: Zeljika Schäfer, geboren am 30. September 1954, unbekannter Aufenthalt, Zustelladresse: c/o Danijela Vaterlaus, Föhrenstrasse 8, 9000 St. Gallen Beschuldigter: Josip Baric, geboren am 11. März 1973, von Kroatien, Petra Kresimira IV br. 13, HR-23241 Policnik Zadar Zustelladresse: Petra Kresimira IV br. 13, HR-23241 Policnik Zadar verteidigt durch lic. iur. Renate Senn, GloorSenn Rechtsanwälte, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 18, Postfach, 5400 Baden Gegenstand: Strafverfahren betreffend Üble Nachrede

Die Gerichtspräsidentin erkennt:

Erwägungen

1.

Der Beschuldigte Josip Baric wird von Schuld und Strafe freigesprochen.

2.

Die Zivilklage wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

4.

Dem Beschuldigten wird für seine Parteikosten eine gerichtlich genehmigte Entschädigung von Fr. 2'094.30 (Auslagen und MWST inkl.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, die Auszahlung nach Rechtskraft des Urteils direkt an die Verteidigerin des Beschuldigten, lic. iur. Renate Senn, Rechtsanwältin, Baden, vorzunehmen. Urteil mündlich eröffnet!

Zustellung an: den Beschuldigten (Verteidigerin), die Zivilklägerin (via Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau), die Staatsanwaltschaft Baden (Vertreterin, samt Kurzbegründung), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, den Protokollband Nach Rechtskraft Mitteilung an: das Zentralstrafregister (VOSTRA), die Gerichtskasse Baden (zum Vollzug)

Dieses Urteil wird der unbekannt abwesenden Zivil- und Strafklägerin hiermit öffentlich zugestellt.

© 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

Berufung (Art. 398 ff. StPO) Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen seit der Aushändigung oder Zustel¬lung des Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden schriftlich oder mündlich zu Proto¬koll die Berufung angemeldet werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz kann das Urteil auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweige¬rung und Rechtsverzögerung sowie auf unvollständige oder unrichtige Feststel¬lung des Sachverhaltes überprüfen. Die Privatklägerschaft kann die ausgespro¬chene Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Wird die Berufung angemeldet, so stellt das Gericht den Parteien das begründete Urteil zu und leitet die Akten an das Obergericht weiter. Wer die Berufung ange¬meldet hat, muss innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, die Berufung erklären. Die Beru¬fungserklärung ist schriftlich einzureichen. Es ist an¬zugeben, ob das Urteil voll¬umfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, wel¬che Änderungen des Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf wel¬che der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: a. den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, b. die Bemessung der Strafe, c. die Anordnung von Massnahmen, d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, e. die Nebenfolgen des Urteils, f. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Die Frist für die Anmeldung der Berufung und die Frist für die Erklärung der Beru-fung können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. §

26.

EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Das Urteil wird mit dem Ablauf der Frist für die Anmeldung der Berufung rechts-kräftig und vollstreckbar. Wird die Berufung angemeldet, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Urteils.

Zustellung eines begründeten Urteils (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO) Wenn die Parteien keine Berufung anmelden, können sie innert 10 Tagen seit der Aushändigung oder Zustellung des Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden auch bloss ein begründetes Urteil verlangen. In diesem Fall kann das Urteil nicht ange¬fochten werden.

Bezirksgericht Baden Präsidium 4 des Strafgerichts

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