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Entscheid

00.020.368

Entscheid vom 13. Dezember 2021

27. Dezember 2021Deutsch5 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.020.368 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 27.12.2021 Entscheid vom 13. Dezember 2021 Besetzung Gerichtspräsidentin B. Keller Gerichtsschreiberin i.V. A. Sche...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.020.368 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 27.12.2021

Entscheid vom 13. Dezember 2021 Besetzung Gerichtspräsidentin B. Keller Gerichtsschreiberin i.V. A. Scherrer

Kläger Muhammed-Amin Limaev, geboren am 22. Januar 2020, von Russland, Bahnhofstrasse 14, 5034 Suhr gesetzlich vertreten durch Mialkhish Limaeva, Bahnhofstrasse 14, 5034 Suhr unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Dayana Berényi Kamm, Rechtsanwältin, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau

Beklagter Zurab Naduev, Wohnort unbekannt

Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Feststellung Vaterschaft / Unterhalt Minderjährige

Die Gerichtspräsidentin erkennt:

Erwägungen

1.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte, Zurab Naduev, geboren am 20. November 1986, der leibliche Vater des Klägers ist.

2.

Die elterliche Sorge über den Kläger Muhammed-Amin Limaev, geboren am 22. Januar 2020, wird der Mutter Mialkhish Limaeva und dem Beklagten gemeinsam übertragen.

3.

Der Kläger Muhammed-Amin Limaev, geboren am 22. Januar 2020, wird unter der Obhut der Mutter belassen.

© 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 4

4.

4.1

Der Beklagte wird verpflichtet, der Mutter des Klägers ab 1. September 2020 monatlich Fr. 500.00 vorschüssig (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) als Barunterhalt zu bezahlen.

4.2

Der Unterhaltsbeitrag entfällt beim vorzeitigen Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit oder dauert fort bis zum Abschluss einer längerdauernden Erstausbildung. Vorbehalten bleibt Art. 276 Abs. 3 ZGB (Anrechnung des Arbeitserwerbs oder anderer eigener Mittel des Kindes).

4.3

Mit den in Ziffer 4.1. festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Klägers nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beiträge:

- Fr. 2'856.00 ab September 2020 bis Juli 2024 (davon Fr. 2'806.00 Betreuungsunterhalt)

- Fr. 856.00 ab August 2024 bis Januar 2030 (davon Fr. 806.00 Betreuungsunterhalt)

- Fr. 1'056.00 ab Februar 2030 bis Eintritt Oberstufe (davon Fr. 806.00 Betreuungsunterhalt)

- Fr. 250.00 ab Eintritt Oberstufe bis Volljährigkeit (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)

5.

Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4.1. vorstehend basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom November 2021, Stand 101.6 (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2023, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist.

Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index vom November des Vorjahres ursprünglicher Indexstand vom Oktober 2018, Stand 102.1

6.

© 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 4

Bei der Vereinbarung über die Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommen und Vermögen ausgegangen:

- Beklagter: mutmassliches monatl. Nettoeinkommen in Russland: Fr. 1'840.00

Vermögen: Fr. 0.00

- Kindsmutter: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 0.00

monatl. Nettoeinkommen: Fr. 2'000.00 (hyp. Einkommen ab 1. August 2024 [50%], inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen)

monatl. Nettoeinkommen: Fr. 3'200.00 (ab Eintritt Oberstufe Kläger [80%], inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen)

Vermögen: Fr. 0.00

- Kläger: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 200.00 (ab 1. Januar 2020, Kinderzulage)

Vermögen: Fr. 0.00

7.

Weitergehende oder anderslautende Anträge werden abgewiesen.

8.

8.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 400.00 auferlegt. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 265.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.

8.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 400.00 auferlegt. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 265.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.

8.2. Der Anteil des Klägers geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9.

9.1. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

9.2. © 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 4

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers wird mit Fr. 1'946.80 (inkl. Auslagen von Fr. 57.60 und 7.7 % MwSt von Fr. 139.20) vom Kanton entschädigt. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Aarau Präsidium 4 des Familiengerichts

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