00.020.372
Verfügung vom 10. Dezember 2021
29. Dezember 2021Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.020.372 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 29.12.2021 Verfügung vom 10. Dezember 2021 Klägerin: Monika Schweingruber-Frick, geboren am 27. September 1960, von...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.020.372 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 29.12.2021
Verfügung vom 10. Dezember 2021 Klägerin: Monika Schweingruber-Frick, geboren am 27. September 1960, von Rüeggisberg und Sennwald, Eichholzstrasse 37, 5622 Waltenschwil vertreten durch MLaw Adrian Dumitrescu, chkp. ag Rechtsanwälte Notariat, Rechtsanwalt LL.M, Zürcherstrasse 8, 5620 Bremgarten AG
Beklagter: Samuel Schweingruber, geboren am 11. Oktober 1963, von Rüeggisberg, Moorweg 42, DE-24211 Preetz Zustelladresse: c/o Marlies Jensen, Gasstrasse 7, DE-24211 Preetz
Der Gerichtspräsident verfügt:
Der Beklagte wird aufgefordert, eine Klageantwort einzureichen. Es wird ihm dafür eine Frist von
Erwägungen
20.
Tagen seit Publikation dieser Verfügung gesetzt.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Zustellung an: - die Klägerin (Vertreter) - den Beklagten; durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Inhalt der Klageantwort In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung).
Lauf der Frist für die Klageantwort
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Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Klageantwort Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Muri Präsidium I des Familiengerichts
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