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Entscheid

00.020.397

Entscheid vom 20. Dezember 2021

27. Dezember 2021Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.020.397 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 27.12.2021 Entscheid vom 20. Dezember 2021 Besetzung Gerichtspräsidentin P. Berger Gerichtsschreiberin K. O'Neill G...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.020.397 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 27.12.2021

Entscheid vom 20. Dezember 2021 Besetzung Gerichtspräsidentin P. Berger Gerichtsschreiberin K. O'Neill

Gesuchstellerin Annery Smith Kraus, geboren am 28. Oktober 1985, von der Dominikanischen Republik, Mattenstrasse 24, 5722 Gränichen vertreten durch lic. iur. Brigitte Bitterli, Schärer Rechtsanwälte, Rechtsanwältin, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5000 Aarau

Gesuchsgegner Gerold Manfred Kraus, geboren am 1. Mai 1966, von Deutschland, c/o Fam. Kraus, Hirtenaue 50, DE-69118 Heidelberg

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss

Die Gerichtspräsidentin erkennt:

Erwägungen

1.

Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses vom 2. September 2021 wird abgewiesen.

2.

2.1

Der Gesuchstellerin wird im Verfahren OF.2021.108 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

2.2

Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird lic. iur. Brigitte Bitterli, Schärer Rechtsanwälte, Rechtsanwältin, Aarau, eingesetzt.

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3.

Es werden keine Kosten gesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Bezirksgericht Aarau Präsidium 2 des Familiengerichts

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