00.020.398
Entscheid vom 20. Dezember 2021
27. Dezember 2021Deutsch5 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.020.398 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 27.12.2021 Entscheid vom 20. Dezember 2021 Besetzung Gerichtspräsidentin P. Berger Gerichtsschreiberin K. O'Neill K...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.020.398 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 27.12.2021
Entscheid vom 20. Dezember 2021 Besetzung Gerichtspräsidentin P. Berger Gerichtsschreiberin K. O'Neill
Klägerin Annery Smith Kraus, geboren am 28. Oktober 1985, von der Dominikanischen Republik, Mattenstrasse 24, 5722 Gränichen unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Brigitte Bitterli, Schärer Rechtsanwälte, Rechtsanwältin, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5000 Aarau
Beklagter Gerold Manfred Kraus, geboren am 1. Mai 1966, von Deutschland, c/o Fam. Kraus, Hirtenaue 50, DE-69118 Heidelberg
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
Erwägungen
1.
In Gutheissung der Klage wird die am 16. Oktober 2004 in Nagua in der Dominikanischen Republik geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2.
Die elterliche Sorge über die Tochter Maja, geb. am 6. April 2006, wird der Klägerin zugeteilt.
3.
Die Tochter Maja, geb. am 6. April 2006, wird unter die Obhut der Klägerin gestellt.
4.
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Auf eine Regelung des Besuchs- und Ferienrecht wird verzichtet.
5.
5.1
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Barunterhalt der Tochter Maja monatlich vorschüssig folgenden Beitrag (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen:
- Fr. 1'500.00 ab 13. August 2021 bis zur Volljährigkeit
5.2
Der Unterhaltsbeitrag entfällt beim vorzeitigen Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit oder dauert fort bis zum Abschluss einer längerdauernden Erstausbildung.
Vorbehalten bleibt Art. 276 Abs. 3 ZGB (Anrechnung des Arbeitserwerbs oder anderer eigener Mittel des Kindes).
5.3
Der Kläger wird verpflichtet, sich an den ausserordentlichen Kosten der Tochter gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB zur Hälfte zu beteiligen, sofern die entsprechenden Kosten zwischen den Parteien vorgängig abgesprochen wurden.
6.
Die Erziehungsgutschriften für die Tochter Maja werden gesamthaft der Klägerin angerechnet.
7.
Es wird richterlich festgestellt, dass die Parteien einander keinen nachehelichen Unterhalt schulden.
8.
Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 5.1 vorstehend basiert auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom November 2021, Stand 101.6 (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Er wird jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2022, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist.
Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index vom November des Vorjahres ursprünglicher Indexstand vom November 2021, Stand 101.6
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9.
Es wird richterlich festgestellt, dass die Parteien mit dem Vollzug des vorliegenden Entscheids im Übrigen güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.
10.
Auf eine Teilung der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge wird verzichtet. Es wird festgestellt, dass die Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist (Art. 124b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 280 Abs. 3 ZPO).
11.
Soweit mehr oder anderes verlangt wird, werden die entsprechenden Begehren abgewiesen.
12.
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 3'000.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 auferlegt. Der Anteil der Klägerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 3'000.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 auferlegt. Der Anteil der Klägerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 1'000.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
13.
13.1. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
13.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin wird mit Fr. 4'026.80 (inkl. Fr. 287.90 MWST) vom Kanton entschädigt. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar.
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Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Hinweis zur Namensänderung
Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will (Art. 119 Abs. 1 ZGB).
Zuständig zur Entgegennahme dieser Erklärung in der Schweiz ist jeder Zivilstandsbeamte und im Ausland die schweizerische Vertretung (Art. 13 Abs. 1 ZStV).
Bezirksgericht Aarau Präsidium 2 des Familiengerichts
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