00.023.735
Eröffnung Entscheid
12. Mai 2022Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.023.735 Stelle: Friedensrichteramt Kreis XII Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.05.2022 Eröffnung Entscheid Klägerin 1: Rojas Cassandra, Rosenweg 16, 5703 Seon Kläger 2: Wernli Alexand...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.023.735 Stelle: Friedensrichteramt Kreis XII Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.05.2022
Eröffnung Entscheid Klägerin 1: Rojas Cassandra, Rosenweg 16, 5703 Seon Kläger 2: Wernli Alexander, Rosenweg 16, 5703 Seon Beklagte: Moser Umzug und Reinigung GmbH, Tannlihag 5, 5703 Seon Rechtsbegehren: 1. Die Firma Moser Umzug und Reinigung GmbH sei zu verurteilen, der klagenden Partei CHF 1'260.10 (Rechnung Schreiner vom 27.09.2021 für Ersatz Badezimmer-Abdeckung, von Reinigungsfirma beschädigt) plus Kosten Einschreiben vom 15.10.2021 CHF 6.30 plus Betreibungskosten vom 17.12.2021 CHF 118.90 = gesamthaft CHF 1'385.20 zu bezahlen. 2. In der Betreibung Nr. 20211984 des Betreibungsamtes Seon sei der Rechtsvorschlag aufzuheben. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten der beklagten Partei.
Eröffnung des Entscheids vom 11. Mai 2022:
Die Friedensrichterin erkennt:
Erwägungen
1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Klägern CHF 1'260.10 zu bezahlen.
2.
In der Betreibung Nr. 20211984 des Betreibungsamtes Seon wird der Rechtsvorschlag vollumfänglich aufgehoben.
3.
Die Beklagte hat den Klägern die Betreibungskosten von CHF 118.90 (bestehend aus Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten sowie CHF 45.60 für Zustellungskosten) zu ersetzen.
4.
Die Beklagte hat den Klägern die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 200.00 zu ersetzen.
5.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 200.00 werden mit dem Kostenvorschuss der Kläger verrechnet (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO). Rechtsmittelbelehrung (Art. 239 Abs. 2 ZPO): Eine schriftliche Begründung wird nachgeliefert, wenn dies eine Partei innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides schriftlich verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
Friedensrichteramt Kreis XII
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