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Entscheid

00.025.108

Entscheid vom 27. Juni 2022

6. Juli 2022Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.025.108 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 06.07.2022 Entscheid vom 27. Juni 2022 Gesuchstellerin Semira Mehary, geboren am 1. Januar 1987, von Eritrea,...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.025.108 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 06.07.2022

Entscheid vom 27. Juni 2022 Gesuchstellerin Semira Mehary, geboren am 1. Januar 1987, von Eritrea, Stieracker 6, 5070 Frick

Gesuchsgegner Tesfalem Tekeste, Geburtsdatum unbekannt, Staatsangehörigkeit unbekannt, zurzeit unbekannten Aufenthalts

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz (elterliche Sorge)

Der Gerichtspräsident erkennt:

Erwägungen

1.

Die elterliche Sorge über die Tochter Sina Tesfalem (geb. 13. November 2005; von Eritrea) wird der Mutter (Gesuchstellerin) zugeteilt.

2.

Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 300.00 werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 150.00 auferlegt. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 100.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.

Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 300.00 werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 150.00 auferlegt. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 100.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.

3.

Die Parteikosten sind wettgeschlagen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

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Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivilgerichts

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