00.026.019
Entscheid vom 9. August 2022
18. August 2022Deutsch4 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.026.019 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 18.08.2022 Entscheid vom 9. August 2022 Klägerin Saja Mohammed, geboren am 7. September 1993, von Irak, Rössli...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.026.019 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 18.08.2022
Entscheid vom 9. August 2022 Klägerin Saja Mohammed, geboren am 7. September 1993, von Irak, Rössliweg 15, 5074 Eiken
Beklagter Halo Ali Qadir, geboren am 10. Dezember 1985, von Irak, Wohnsitz unbekannt
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung gemäss Art. 114 ZGB
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Die am 11. September 2015 aussergerichtlich geschlossene und am 5. Oktober 2015 gestützt auf die Bescheinigung des Obersten Richterrates / Vorsitz des Bundeskassationsgerichtshofs Diyala / Gericht für Personenstandsangelegenheiten in Glaula (Irak) im Zivilregister eingetragene Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2.
2.1
Die elterliche Sorge über den Sohn Roman (geb. 15. Dezember 2016) wird der Mutter zugeteilt.
2.2
Auf die Festlegung eines Besuchsrechts des Vaters wird verzichtet.
2.3
Es wird festgestellt, dass der Vater mangels Leistungsfähigkeit keinen Beitrag an den Unterhalt des Sohnes Roman zahlen kann.
2.4
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Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt des Sohnes Roman bis 31. Januar 2026 Fr. 1'530.00 (inkl. Betreuungsunterhalt von Fr. 980.00) ab 1. Januar 2027 Fr. 1'730.00 (inkl. Betreuungsunterhalt von Fr. 980.00) ab Eintritt in die Oberstufe Fr. 750.00 (inkl. Betreuungsunterhalt von Fr. 0.00)
beträgt.
3.
Es wird festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag schulden.
4.
Die Unterhaltsregelung basiert auf folgenden monatlichen Werten: Nettoeinkommen der Klägerin Fr. 1'200.00 (Pensum 50 %) Existenzminimum der Gesuchstellerin Fr. 2'180.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 900.00, Krankenkasse [verbilligt] Fr. 0.00, Mobilität Fr. 80.00) Nettoeinkommen des Beklagten: unbekannt Existenzminimum des Beklagten: unbekannt Kinderzulage für Roman Fr. 200.00 Existenzminimum von Roman (bis 10 Jahre) Fr. 750.00 / (ab 10 Jahre) Fr. 950.00 (Grundbetrag Fr. 400.00 / Fr. 600.00 [ab 10 Jahre], Krankenkasse [verbilligt] Fr. 0.00, Mobilität Fr. 50.00, Privatschule arabisch Fr. 50.00)
5.
Es wird festgestellt, dass keine der Parteien ein Guthaben aus beruflicher Vorsorge bei einer schweizerischen Vorsorgeversicherung gemäss BVG besitzt.
6.
6.1
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf erstes Verlangen folgende Gegenstände herauszugeben (4 Koffer): Handtasche und Parfüm Schmuckkette der Klägerin und ihrer Kinder Kleider und Schuhe Fotos Unterwäsche
6.2
Im Übrigen sind die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
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7.
7.1. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 3000.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 289.63 Total Fr. 3289.63
7.1. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 3000.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 289.63 Total Fr. 3289.63
Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 1'000.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'644.80 bzw. Fr. 1'644.83 auferlegt.
Die nachträglich entstehenden Übersetzungskosten werden den Parteien ebenfalls je zur Hälfte auferlegt.
7.2. Der Anteil der Klägerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8.
Die Parteikosten sind wettgeschlagen.
9.
Dieser Entscheid erfolgt in deutscher Sprache (Amtssprache) und gleichzeitig in arabischer Sprache, in einer vom Bezirksgericht Laufenburg autorisierten Übersetzung. Massgebend ist bei allfälligen Übersetzungsdifferenzen das deutschsprachige Original.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides. © 2022 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 4 Bezirksgericht Laufenburg Präsidium 1 des Familiengerichts © 2022 Amtsblatt des Kantons Aargau 4 von 4