Lexipedia

Entscheid

00.027.723

Urteilsvorschlag vom 19. Oktober 2022

21. Oktober 2022Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.027.723 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 21.10.2022 Urteilsvorschlag vom 19. Oktober 2022 Kläger/Vermieter Anandakumar Keethapongalan, Hündlerstrasse 8...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.027.723 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 21.10.2022

Urteilsvorschlag vom 19. Oktober 2022 Kläger/Vermieter Anandakumar Keethapongalan, Hündlerstrasse 85c, 8406 Winterthur Beklagter/ Mieter 1 Petre Gabor, unbekannter Aufenthalt Beklagte/ Mieterin 2 Iuliana Gabor, unbekannter Aufenthalt

Gegenstand

Forderung auf Zahlung von Fr. 1'760.00; Verrechnung der Forderung mit Mietkaution Miet-/ Pachtobjekt 4 1/2-Zimmerwohnung, 1. OG, Hauptstrasse 374, 5075 Hornussen

Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Laufenburg unterbreitet den Parteien folgenden Urteilsvorschlag:

Erwägungen

1.

Die Beklagten werden verpflichtet, dem Kläger Fr. 1'760.00 zu bezahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Forderung gemäss Ziffer 1 vorstehend infolge Verrechnung mit der Mietkaution getilgt ist.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

Wirkungen des Urteilsvorschlages (Art. 211 ZPO)

Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

© 2022 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: a) in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei b) in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.

Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids.

Die Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlages kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Bezirksgericht Laufenburg Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Der Mietschlichtungspräsident

© 2022 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2