00.027.903
Urteilsvorschlag aus der Verhandlung vom 25. Oktober 2022
28. Oktober 2022Deutsch5 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.027.903 Stelle: Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 28.10.2022 Urteilsvorschlag aus der Verhandlung vom 25. Oktober 2022 Besetzung: René Schärli, Pr...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.027.903 Stelle: Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 28.10.2022
Urteilsvorschlag aus der Verhandlung vom 25. Oktober 2022 Besetzung: René Schärli, Präsident Johannes Burger, Vermieter-Vertreter Ivano Larcher, Mieter-Vertreter
Klägerin / Vermieterin Ariane Renold, Jurastrasse 2, 5707 Seengen vertreten durch Rahel Scarabino, Sandhübelstrasse 16, 5505 Brunegg
Beklagte /Mieterin Yvonne Merlo, ehem. wft. gew. in Brunegg; aktuell mit unbekanntem Aufenthalt (durch öffentliche Publikation vorgeladen) nicht anwesend
Schlichtungsverfahren betreffend:
Forderung aus ehemaligem Mietvertrag; konkret Fr. 3'919.40 für instandstellungsarbeiten und Minderwerte Miet-/ Pachtobjekt ehem. Einfamilienhaus "Birkenweg 7" in 5505 Brunegg Rechtshängigkeit 03.10.2022
Erwägungen
(Kurzbegründung gemäss Art. 210 Abs. 2 Zivilprozessordnung ZPO):
Vorab war festzustellen, dass die beiden Parteien zur heutigen Schlichtungsverhandlung frist- und formgerecht eingeladen worden sind. Da die Beklagte aktuell unbekannten Aufenthaltes ist, wurde sie durch öffentliche Publikation im Aarg. Amtsblatt zur Verhandlung von heute vorgeladen.
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Die Beklagte ist indessen trotz somit gehörig erfolgter Vorladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor Schlichtungsbehörde Lenzburg erschienen. Die Abwesenheit und somit das ungenügend entschuldigte Säumnis der Beklagten waren durch die Behörde formell festzustellen. Die Schlichtungsbehörde führte die Verhandlung, resp. die Kurzbefragung der anwesenden Vertreterin der Klägerin, Frau Rahel Scarabino-Renold, gleichwohl durch, um alsdann mit einem Urteilsvorschlag über die klägerischen Forderungen gegenüber der säumigen Beklagten Yvonne Merlo befinden zu können.
Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Angelegenheit gemäss Art. 210 Abs. 1 ZPO, weshalb die Schlichtungsbehörde zur Unterbreitung eines Urteilsvorschlags berechtigt ist.
Aufgrund der eingereichten Unterlagen und den Ausführungen der Kläger konnte von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden:
Zwischen den beiden Parteien bestand ein Mietvertrag vom 19.12.2012 für das 6-Zimmer-Einfamilienhaus "Birkenweg 7" in 5505 Brunegg, mitsamt 1 Garage und 1 Abstellplatz vor dem Haus, dies mit Mietbeginn am 01.01.2013 und einem monatlichen Brutto-Mietzins von Fr. 2'370.00.
Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis in der Folge. Am 05.05.2017 fand eine ordentliche Mietobjektrückgabe statt. Die beiden Parteien fertigten über die Rückgabe ein detailliertes Abnahmeprotokoll an. Darauf wurden Minderwerte und Kostenpositionen frankenmässig festgelegt und sauber notiert. Ebenfalls wurden die veranschlagten Kosten für die Garteninstandstellung bereits frankenmässig in das Protokoll aufgenommen. Die Beklagte unterzeichnete das Abnahmeprotokoll vom 05.05.2017 eigenhändig und anerkannte dadurch die festgestellten Mängel, die Minderwerte und die Instandstellungskosten im Umfang von Fr. 4'398.00. Die Klägerin reduzierte diesen Betrag alsdann später noch um den Betrag von Fr. 479.50, dies zwecks Korrektur der Abweichung der Offerte zum Regierapport bei den Gartenarbeiten. Zu Lasten der Beklagten resultierte schliesslich der Betrag von Fr. 3'919.40.
Völlig zu Recht fordert die Klägerin und Alleineigentümerin Ariane Renold von der Beklagten nunmehr also den Betrag von Fr. 3'919.40 für die Instandstellungskosten gemäss Mängelprotokoll vom 05.05.2017. Die Beklagte hält sich aktuell an einem unbekannten Ort im Ausland auf – die Kontaktaufnahme mit ihr ist auch über die in Brunegg wohnhafte Tochter nicht möglich.
Die säumige Beklagte war bei dieser Sachlage somit mit aller Deutlichkeit dazu zu verpflichten, die Forderungen der Klägerin im nachgewiesenen und anerkannten Umfang von Fr. 3'919.40 an diese zu bezahlen.
Das Verfahren vor Schlichtungsbehörde ist für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten auf die Parteien zu verlegen. Ebenso sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen - die beiden Parteien haben also für ihre jeweiligen Parteiaufwendungen je selbst aufzukommen. © 2022 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3 Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg unterbreitet den Parteien folgenden Urteilsvorschlag:
Es wird formell festgestellt, dass die durch öffentliche Publikation im Aarg. Amtsblatt vorgeladene Beklagte Yvonne Merlo unentschuldigt nicht zur heutigen Schlichtungsverhandlung in Lenzburg erschienen ist. Die Schlichtungsbehörde Lenzburg ging somit gemäss den Säumnisfolgen nach Art. 206 ZPO vor und erliess gegen die Beklagte den vorliegenden Urteilsvorschlag.
Die Beklagte wird dazu verpflichtet, der Klägerin deren zu Recht gegen sie geltend gemachten Forderungen im Umfange von Fr. 3'319.40 zu bezahlen. Die Bezahlung hat durch die Beklagte innert Wochenfrist ab Rechtskrafteintritt des vorliegenden Urteilsvorschlages zu erfolgen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung: Wirkungen des Urteilsvorschlages (Art. 211 ZPO) Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: a) in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei b) in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids. Die Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlages kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand.
Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Bezirk Lenzburg
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