00.028.332
Entscheid vom 14. November 2022 (SN.2022.1)
16. November 2022Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.028.332 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Nachlassverfahren Veröffentlicht: 16.11.2022 Entscheid vom 14. November 2022 (SN.2022.1) Gesuchstellerin: Parkhotel Bad Zurzach Bühler & Co., Badstrasse 44, 5330 Bad Zurzach (Sa...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.028.332 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Nachlassverfahren Veröffentlicht: 16.11.2022
Entscheid vom 14. November 2022 (SN.2022.1) Gesuchstellerin: Parkhotel Bad Zurzach Bühler & Co., Badstrasse 44, 5330 Bad Zurzach (Sachwalterin: Transliq AG, Schwanengasse 5/7, Postfach, 3001 Bern) Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Nachlassstundung (Art. 293 ff. SchKG)
Der Gerichtspräsident als Nachlassrichter verfügt:
Erwägungen
1.
Der Gesuchstellerin Parkhotel Bad Zurzach Bühler & Co, Badstrasse 44, 5330 Bad Zurzach, wird eine definitive Nachlassstundung gemäss Art. 294 SchKG von sechs Monaten, d.h. bis und mit 14. Mai 2023, bewilligt. Eine allenfalls notwendige Verlängerung der Stundung ist rechtzeitig zu beantragen.
2.
Als Sachwalterin wird die Transliq AG, Schwanengasse 5/7, Postfach, 3001 Bern, eingesetzt.
3.
– 4.: (...)
Rechtsmittelbelehrung (Art. 295c Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann vom Schuldner und von den Gläubigern innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Rechtsmittelbelehrung (Art. 295c Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann vom Schuldner und von den Gläubigern innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
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