00.028.373
Verfügung vom 8. September 2022 (OF.2021.68)
28. November 2022Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.028.373 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 28.11.2022 Verfügung vom 8. September 2022 (OF.2021.68) Klägerin: Drande Selimi, geboren am 1. Juli 1985, von Albani...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.028.373 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 28.11.2022
Verfügung vom 8. September 2022 (OF.2021.68) Klägerin: Drande Selimi, geboren am 1. Juli 1985, von Albanien, Sandackerstrasse 11, 5622 Waltenschwil vertreten durch Dr. iur. Samuel Egli, Fricker Seiler Rechtsanwälte, Rechtsanwalt, Sorenbühlweg 13, 5610 Wohlen AG Beklagter: Kodjan Selimi, geboren am 20. März 1986, von Albanien, Wohnort unbekannt Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung Die Gerichtspräsidentin verfügt:
Erwägungen
1.
Die Parteien werden über die Einreichung der Klage beim Bezirksgericht Muri am 30. September 2021 informiert. Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren im Normalfall ungefähr 1 bis 2 Jahre dauert, sofern in der Zwischenzeit keine Einigung erzielt werden kann.
2.
Die Klägerin hat innert Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung einen Nachweis zu erbringen, dass sie trotz aktueller Nachforschungsbemühungen den Aufenthaltsort des Beklagten nicht eruieren konnte.
3.
Falls die Nachforschungsbemühungen nachweislich erfolglos geblieben sind, ist vorgesehen, jegliche Zustellungen an den Beklagten via Publikation im Amtsblatt vorzunehmen sowie auf eine Einigungsverhandlung zu verzichten. Diesfalls würde der Klägerin mit separater Verfügung direkt Frist zur Klagebegründung angesetzt werden.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Zustellung an: - die Klägerin (Vertreter)
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- den Beklagten; durch Publikation im Amtsblatt
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Muri Präsidium II des Familiengerichts
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