00.028.406
Verfügung vom 26. August 2022 / SF.2022.25
22. November 2022Deutsch5 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.028.406 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.11.2022 Verfügung vom 26. August 2022 / SF.2022.25 Gesuchstellerin: Jessica-Christina Huwyler, geboren am 17. Dez...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.028.406 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.11.2022
Verfügung vom 26. August 2022 / SF.2022.25 Gesuchstellerin: Jessica-Christina Huwyler, geboren am 17. Dezember 1972, von Hasle bei Burgdorf und Beinwil (Freiamt), Höhenweg 4, 5643 Sins vertreten durch MLaw Lukas Fischer, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 10, 5600 Lenzburg Gesuchsgegner: Marius Pirmin Huwyler, geboren am 10. Juni 1972, von Beinwil (Freiamt), Aufenthalt unbekannt Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Eheschutzmassnahmen (Art. 172 ff. ZGB) und superprovisorische Massnahmen (Art. 265 ZPO)
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Die Aargauische Kantonalbank, Luzernerstrasse 20, 5643 Sins, wird im Sinne einer superprovisorischen Massnahme angewiesen, den Zugriff von Marius Pirmin Huwyler, geb. am 10. Juni 1972, auf das Privatkonto CH93 0076 1032 9235 8200 2, lautend auf Marius Pirmin Huwyler, ohne Zustimmung von Jessica-Christina Huwyler, geb. am 17. Dezember 1972, zu verweigern.
2.
Das Gesuch vom 25. August 2022 wird zusammen mit der vorliegenden Verfügung dem Gesuchsgegner zugestellt.
Die Rechtsbegehren des Gesuchs vom 25. August 2022 lauten wie folgt: "1. Die Parteien seien für berechtigt zu erklären, seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts per 21. August 2022 bis auf Weiteres getrennt zu leben.
2.
Die noch minderjährige Tochter Mona, geb. 26. Januar 2006 sei unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
3.
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Es sei dem Gesuchsgegner für die noch minderjährige Tochter ein dem Alter angemessenes, gerichtsübliches Besuchsrecht zuzusprechen.
4.
Die Familienwohnung an der Adresse Höhenweg 4, 5643 Sins, sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zu alleinigem Nutzen und Gebrauch zuzuweisen.
5.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend seit Aufhebung des gemeinsamen Haushalts für Mona angemessene monatliche im Voraus bezahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich erhältlicher Kinder- resp. Ausbildungszulagen zu bezahlen.
6.
Der Gesuchstellerin sei nach Abschluss des Beweisverfahrens Gelegenheit zu geben einen allfälligen Antrag auf persönlichen Unterhalt zu stellen und zu diesen zu beziffern.
7.
Die aargauische Kantonalbank, Luzernerstrasse 20, 5643 Sins sei anzuweisen, dem Gesuchs gegner den Zugang zu folgenden Bankkonti ohne Zustimmung des Gerichtes zu verweigern oder aber nur mit Zustimmung der Gesuchstellerin zu erlauben: CH70 0076 1647 4326 2200 2 (Inhaber: Anzeiger Oberfreiamt AG) CH93 0076 1032 9235 8200 2 (Inhaber: Marius Huwyler) CH66 0076 1032 9235 8200 3 (Inhaber: Marius Huwyler) CH23 0076 1032 9235 8200 1 (Inhaber: Marius Huwyler) CH77 0076 1642 5194 3200 2 (Inhaber: MH Mück GmbH)
Die vorgenannte richterliche Anweisung habe superprovisorisch nach Art. 265 ZPO unverzüglich und ohne Anhörung des Gesuchsgegners zu erfolgen.
9.
Eventualiter habe das Gericht andere ihm geeignet erscheinende vorsorgliche Massnahmen zu treffen um sicherzustellen, dass die in vorgenannter Ziffer aufgeführten Bankkonti der Vermögensentäusserung entzogen werden können.
10.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchsgegners."
3.
Der Gesuchsgegner wird aufgefordert, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine schriftliche Stellungnahme zum Gesuch vom 25. August 2022 einzureichen.
4.
Die Gesuchstellerin hat innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 2'400.00 zu bezahlen
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Zustellung an: - die Gesuchstellerin (Vertreter; vorab per Mail) © 2022 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3
- den Gesuchsgegner; durch Publikation im Amtsblatt des Kanton Aargau - die Aargauische Kantonalbank, Luzernerstrasse 20, 5643 Sins (auszugsweise Dispositivziff. 1)
Rechtsmittelbelehrung (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO) Die Kostenbestimmung dieses Entscheides kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Rechtsmittelbelehrung (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO) Die Kostenbestimmung dieses Entscheides kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
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