00.028.493
Urteil vom 10. November 2022
23. November 2022Deutsch4 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.028.493 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.11.2022 Urteil vom 10. November 2022 Anklägerin: Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.028.493 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.11.2022
Urteil vom 10. November 2022 Anklägerin: Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen Beschuldigter: Durim Balija, geboren am 7. Januar 1992, von Kosovo, Fshati Morine, XZ- Gjakove Gegenstand: Strafverfahren betreffend AIG-Widerhandlung und Fälschung von Ausweisen Der Gerichtspräsident erkennt: Der Beschuldigte ist schuldig der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG, des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG und der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 4 StGB. Der Beschuldigte wird in Anwendung der erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47, Art. 49 Abs.1 und Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB zu 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Untersuchungshaft von 1 Tag (6./7. April 2022) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Die Anklagegebühr (inkl. allgemeine Polizeikosten) wird auf Fr. 500.00 festgelegt und dem Beschuldigten auferlegt. Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 806.00 auferlegt. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. Rechtsmittelbelehrung: Neue Beurteilung (Art. 368 ff. StPO): Die verurteilte Person kann innert 10 Tagen seit der persönlichen Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Die Frist für das Gesuch um neue Beurteilung kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Solange die Berufungsfrist noch läuft, kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären (Art. 371 StPO). Berufung (Art. 398 ff. StPO): Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen seit der Aushändigung oder Zustellung des Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung angemeldet werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
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Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz kann das Urteil auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes überprüfen. Die Privatklägerschaft kann die ausgesprochene Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Wird die Berufung angemeldet, so stellt das Gericht den Parteien das begründete Urteil zu und leitet die Akten an das Obergericht weiter. Wer die Berufung angemeldet hat, muss innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, die Berufung erklären. Die Berufungserklärung ist schriftlich einzureichen. Es ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Änderungen des Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: a. den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, b. die Bemessung der Strafe, c. die Anordnung von Massnahmen, d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, e. die Nebenfolgen des Urteils, f. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
Die Frist für die Anmeldung der Berufung und die Frist für die Erklärung der Berufung können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. §
Erwägungen
26.
EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Das Urteil wird mit dem Ablauf der Frist für die Anmeldung der Berufung rechtskräftig und vollstreckbar. Wird die Berufung angemeldet, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Urteils.
Bezirksgericht Zofingen Präsidium 2 des Strafgerichts
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