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Entscheid

00.028.621

Verfügung vom 17. November 2022 / OF.2021.68

29. November 2022Deutsch6 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.028.621 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 29.11.2022 Verfügung vom 17. November 2022 / OF.2021.68 Klägerin: Drande Selimi, geboren am 1. Juli 1985, von Albani...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.028.621 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 29.11.2022

Verfügung vom 17. November 2022 / OF.2021.68 Klägerin: Drande Selimi, geboren am 1. Juli 1985, von Albanien, Sandackerstrasse 11, 5622 Waltenschwil vertreten durch Dr. iur. Samuel Egli, Fricker Seiler Rechtsanwälte, Rechtsanwalt, Sorenbühlweg 13, 5610 Wohlen AG Beklagter: Kodjan Selimi, geboren am 20. März 1986, von Albanien, Wohnort unbekannt Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung Die Gerichtspräsidentin verfügt:

Erwägungen

1.

Die Verfügung vom 8. September 2022 wird im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert.

2.

Ergänzend dazu werden dem Beklagten die Rechtsbegehren der Klage vom 30. September 2021 wie folgt zur Kenntnis gebracht: "1. Die im Januar 2009 in Albanien geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

2.

2.1

Die elterliche Sorge sowie die Obhut über die gemeinsamen Kinder der Parteien, Klea, geb. 2.2.2010, Andrea, geb. 16.3.2012, und Ailin Kleandra, geb. 6.2.2015, sei der Klägerin allein zuzuteilen. 2.2. Bis sich der Beklagte in einer kindsgerechten Wohnsituation (eigene Wohnung oder Gemeinschaftsunterkunft mit anderen Familien) befindet, sei er für berechtigt zu erklären, die gemeinsamen Kinder Klea, Andrea und Ailin jedes zweite Wochenende für einen Tag auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in der Schweiz auf Besuch zu nehmen. 2.3.

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Sobald sich der Beklagte in einer kindsgerechten Wohnsituation (eigene Wohnung oder Gemeinschaftsunterkunft mit anderen Familien) befindet, sei er für berechtigt zu erklären, die gemeinsamen Kinder Klea, Andrea und Ailin jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in der Schweiz auf Besuch zunehmen, sowie jährlich zwei Wochen Ferien mit ihnen in der Schweiz zu verbringen. 2.4. Ein weitergehendes oder abweichendes Besuchs- und Ferienrecht sei der Parteiabsprache zu überlassen. 2.5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder Klea, Andrea und Ailin Kleandra monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, je zuzüglich allfällig bezogener Familienzulagen: a) Klea bis zum 31.7.2022: CHF 1'150.00 (davon CHF 400.00 Betreuungs-unterhalt) ab 1.8.2022 bis zum 31.7.2025: CHF 950.00 (davon CHF 200.00 Betreuungsunterhalt) ab 1.8.2025 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung: CHF 750.00 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) b) Andrea bis zum 28.2.2022: CHF 950.00 (davon CHF 400.00 Betreuungs-unterhalt) ab 1.3.2022 bis zum 31.7.2022: CHF 1 '150.00 (davon CHF 400.00 Betreuungsunterhalt) ab 1.8.2022 bis zum 31.7.2027: CHF 1'150.00 (davon CHF 500.00 Betreuungsunterhalt) ab 1.8.2027 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung: CHF 750.00 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) c) Ailin Kleandra bis zum 31.7.2022: CHF 950.00 (davon CHF 400.00 Betreuungsunterhalt) ab 1.8.2022 bis zum 31.1.2025: CHF 1'050.00 (davon CHF 500.00 Betreuungsunterhalt) ab 1.2.2025 bis zum 31.7.2027: CHF 1'250.00 (davon CHF 500.00 Betreuungsunterhalt) ab 1.8.2027 bis zum 31.7.2030: CHF 850.00 (davon CHF 100.00 Betreuungsunterhalt) ab 1.8.2030 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung: CHF 750.00 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) 2.6. Es seien die Erziehungsgutschriften der AHV ausschliesslich der Klägerin anzurechnen.

3.

3.1

Dem Beklagten sei das Betreten der Wohnung der Klägerin an der Sandackerstrasse 11 in5622 Waltenschwil zu verbieten, unter Straf-androhung gemäss Art. 292 StGB und unter Hinweis auf den Inhalt der Strafbestimmung von Art. 186 StGB. 3.2. Dem Beklagten sei zu verbieten, mit der Klägerin persönlich, schriftlich, telefonisch oder sonst wie Kontakt aufzunehmen, unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Ausgenommen hiervon sind die unumgänglichen Kontaktaufnahmen zur Regelung des Besuchs- und Ferienrechts des Beklagten für Klea, Andrea und Ailin Kleandra.

4.

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4.1

Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an deren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus einen Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen. 4.2. Es ist der Klägerin nach Vorliegen des Beweisergebnisses die Gelegenheit zu geben, ihren Antrag gemäss Ziff. 4.1. hiervor allenfalls noch anzupassen.

5.

Es seien die vorgenannten Unterhaltsbeiträge (Ziff. 2.5 und Ziff. 4.1) gemäss gerichtsüblicher Formel an den Landesindex der Konsu-mentenpreise zu binden.

6.

6.1

Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen. 6.2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine nach Abschluss des Beweisverfahrens noch zu beziffernde güterrechtliche Ausgleichs-zahlung zu bezahlen.

7.

Es seien die von den Parteien während der Ehe angesparten Austrittsleistungen je hälftig zu teilen und die Pensionskasse des Beklagten sei anzuweisen, den Anspruch der Klägerin in per Scheidungsdatum noch zu bestimmender Höhe auf ein von der Klägerin noch zu errichtendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

8.

8.1

Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für das Scheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 7'000.00 zu bezahlen. 8.2. Eventualiter sei der Klägerin für das Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Anwalt sei zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.

9.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."

3.

Die Klägerin hat innert Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine begründete Klage einzureichen.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Zustellung an: - die Klägerin (Vertreter) - den Beklagten; durch Publikation im Amtsblatt

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Lauf der Frist © 2022 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 4

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Muri Präsidium II des Familiengerichts

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