00.028.632
Verfügung vom 25. November 2022 (SZ.2022.89)
29. November 2022Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.028.632 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 29.11.2022 Verfügung vom 25. November 2022 (SZ.2022.89) Gesuchstellerin Peter Liegenschaften AG, Herr Werner Peter,...
Source ag.ch
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.028.632 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 29.11.2022
Verfügung vom 25. November 2022 (SZ.2022.89) Gesuchstellerin Peter Liegenschaften AG, Herr Werner Peter, Schaltenmattweg 7, 5722 Gränichen vertreten durch MLaw Lukas Müller, LL.M., Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 1, 5400 Baden
Gesuchsgegnerin 1 Nika Rancigaj, Wohnort unbekannt
Gesuchsgegner 2 Žan Prelovšek, Wohnort unbekannt
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung
Die Gerichtspräsidentin verfügt:
Erwägungen
1.
(…)
2.
2.1
Das Gesuch der Gesuchstellerin wird den Gesuchgegnern via Publikation zugestellt.
2.2
Das Begehren kann auf der Gerichtskanzlei eingesehen werden beziehungsweise wird auf Verlangen einem Zustellbevollmächtigten zugestellt.
Den Gesuchgegnern wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen gesetzt.
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
© 2022 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2
Inhalt der Stellungnahme
In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die Gesuchgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.
Lauf der Frist für die Stellungnahme
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Stellungnahme
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Kulm Präsidium2 des Zivilgerichts
© 2022 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2