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Entscheid

00.028.662

Entscheid vom 9. November 2022

30. November 2022Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.028.662 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 30.11.2022 Entscheid vom 9. November 2022 Besetzung: Gerichtspräsidentin G. Kerkhoven, Gerichtsschreiber L. Schoop...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.028.662 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 30.11.2022

Entscheid vom 9. November 2022 Besetzung: Gerichtspräsidentin G. Kerkhoven, Gerichtsschreiber L. Schoop

Gesuchsteller 1 Marcel Huber, Tannenstrasse 5, 8442 Hettlingen

Gesuchsteller 2 Andreas Marco Huber, Stadlerstrasse 40, 8472 Seuzach

Gesuchsteller 3 Marc Christoph Huber, Unterer Graben 1, 8400 Winterthur

Gesuchsteller 4 Patrick Robin Huber, Dunantstrasse 3, 8044 Zürich

2, 3 und 4 vertreten durch Marcel Huber, Tannenstrasse 5, 8442 Hettlingen

Gesuchsgegnerin: Romina Keller, Schulhausstrasse 18, 5116 Schinznach Bad

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung

Die Gerichtspräsidentin erkennt:

Erwägungen

1.

1.1

Die Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Widerhandlungsfall verpflichtet, die 3-Zimmerwohnung im 2. OG (links) an der Schulhausstrasse 18, 5116 Schinznach Bad, innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids zu verlassen und zu räumen. Im Unterlassungsfalle würde sie auf Begehren der Gesuchsteller durch das Gerichtspräsidium Brugg polizeilich ausgewiesen.

1.2

Die Kosten für einen allfälligen polizeilichen Vollzug gehen zu Lasten der Gesuchsgegnerin und sind von den Gesuchstellern der Polizei direkt vorzuschiessen.

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2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchsteller von Fr. 800.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellern Fr. 800.00 direkt zu ersetzen hat.

3.

Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 65.00 zu bezahlen.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Brugg Präsidium 3 des Zivilgerichts

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