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Entscheid

00.028.769

Urteilsvorschlag aus der Schlichtungsverhandlung vom 30. November 2022

5. Dezember 2022Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.028.769 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 05.12.2022 Urteilsvorschlag aus der Schlichtungsverhandlung vom 30. November 2022 Kläger / Vermieter 1 Dieter Eichen...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.028.769 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 05.12.2022

Urteilsvorschlag aus der Schlichtungsverhandlung vom 30. November 2022 Kläger / Vermieter 1 Dieter Eichenberger, Geerenstrasse 8, 8172 Niederglatt ZH vertreten durch UTA Treuhand AG Menziken, Titlisstrasse 10, 5737 Menziken

Kläger / Vermieter 2 Thomas Eichenberger, Zürichbergstrasse 203, 8044 Zürich vertreten durch UTA Treuhand AG Menziken, Titlisstrasse 10, 5737 Menziken

anwesend ist Frau Pascale Suter

Beklagter / Mieter Thorsten Hermann Horst Wetzel, mit derzeit unbekanntem Aufenthalt,

nicht anwesend

Gegenstand Schlichtungsverfahren betreffend:

Forderung aus ehemaligem Mietvertrag, konkret Fr. 4'124.50 für ausstehende Mieten Februar April 2022, Grundreinigung und Räumung der Wohnung

Ersuchen um Herausgabe der Mieterkaution von Fr. 1'500.00

Miet-/ Pachtobjekt ehem. 3-Zimmerwohnung im 1. OG rechts in der Liegenschaft "Winkelstrasse 31" in 5734 Reinach

Rechtshängigkeit 13.10.2022

Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Kulm unterbreitet den Parteien folgenden Urteilsvorschlag:

Erwägungen

1.

© 2022 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3

Es wird formell festgestellt, dass der durch öffentliche Publikation im Aarg. Amtsblatt vorgeladene Beklagte Thorsten Hermann Horst Wetzel unentschuldigt nicht zur heutigen Schlichtungsverhandlung erschienen ist.

Die Schlichtungsbehörde Kulm ging somit gemäss den Säumnisfolgen nach Art. 206 ZPO vor und erliess gegen den Beklagten den vorliegenden Urteilsvorschlag.

1.1

Der Beklagte Thorsten Hermann Horst Wetzel wird dazu verpflichtet, den Klägern deren zu Recht gegen ihn geltend gemachten Forderungen im Umfange von Fr. 4'124.50.00 zu bezahlen. Die Bezahlung hat durch den Beklagten innert Wochenfrist ab Rechtskrafteintritt des vorliegenden Urteilsvorschlages zu erfolgen.

2.

Die Valiant Bank in Reinach AG, wird angewiesen und ausdrücklich dazu ermächtigt, das auf den Beklagten Thorsten Hermann Horst Wetzel lautende Mieterkautions-Sparkonto Nr. 50.585.993.511.8; IBAN CH31 0630 0505 8599 3511 8, zu saldieren und den Klägern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteilsvorschlages den gesamten Saldo des genannten Kontos zur teilweisen Tilgung der ihnen zustehenden Forderung von Fr. 4'124.50 herauszugeben.

Zur Saldierung des Mieterkautions-Sparkonto Nr. 50.585.993.511.8; IBAN CH31 0630 0505 8599 3511 8, haben die Kläger den mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde Kulm vom 30.11.2022 vorzuweisen, resp. einzureichen.

Das vorliegende Dokument dient der kontenführenden Valiant Bank in Reinach AG somit als Rechtsgrundnachweis für die Saldierung des genannten Kontos zugunsten der Kläger.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung:

Wirkungen des Urteilsvorschlages (Art. 211 ZPO)

Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: a) in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei b) in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.

© 2022 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3

Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids.

Die Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlages kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Bezirksgericht Kulm Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Kulm

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