00.028.866
Verfügung vom 5. Dezember 2022
7. Dezember 2022Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.028.866 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 07.12.2022 Verfügung vom 5. Dezember 2022 Gesuchstellerin 1 Gross Berta, Grosvenor Garden 8, GB- NW11 OHG Lond...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.028.866 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 07.12.2022
Verfügung vom 5. Dezember 2022 Gesuchstellerin 1 Gross Berta, Grosvenor Garden 8, GB- NW11 OHG London Gesuchsteller 2 Harry Wolgelernter, Grosvenor Garden 8, GB- NW11 OHG London Gesuchsteller 3 Nafti Wolgelernter, Grosvenor Garden 8, GB- NW11 OHG London 1, 2 und 3 vertreten durch Wohnswiss AG, Schöntalstrasse 25, 8004 Zürich Gesuchsgegnerin Betül Güvercin, Waldshuter Strasse 55, 4310 Rheinfelden Zustelladresse: c/o Hatice und Ali Simsek, Waldshuterstrasse 55, 4310 Rheinfelden Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung gemäss Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen)
Anträge:
Erwägungen
1.
Die Gegenpartei sei zu verpflichten, das Mietobjekt 3.5-ZWG-Maison, 2. OG links an der Adresse Kirchmattweg 17 in 5070 Frick innert 10 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Entscheids vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt zu verlassen und die Schlüssel der gesuchstellenden Partei auszuhändigen.
2.
Verlässt die Gegenpartei das oben genannte Mietobjekt nicht fristgemäss, sei die gesuchstellende Partei zu ermächtigen, beim Gericht auf Kosten der Gegenpartei die Räumung der Wohnung mit polizeilicher Hilfe zu beantragen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.
Die Begründung zu den Anträgen kann beim Bezirksgericht Laufenburg eingesehen werden.
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Der Gerichtspräsident verfügt:
Zustellung der Eingabe vom 29. November 2022 an die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme (im Doppel) innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung. Allfällige Beilagen sind ebenfalls im Doppel einzureichen.
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Inhalt der Stellungnahme
In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchsteller im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizu legen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die Gesuchgegnerin vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.
Lauf der Frist für die Stellungnahme
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Stellungnahme
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
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