00.028.887
Verfügung vom 30. November 2022 (SZ.2022.90)
7. Dezember 2022Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.028.887 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 07.12.2022 Verfügung vom 30. November 2022 (SZ.2022.90) Betroffene Kodi AkkordMaurer GmbH, Pilatusstrasse 40, 5734 R...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.028.887 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 07.12.2022
Verfügung vom 30. November 2022 (SZ.2022.90) Betroffene Kodi AkkordMaurer GmbH, Pilatusstrasse 40, 5734 Reinach AG
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel
Die Gerichtspräsidentin verfügt:
Erwägungen
1.
1.1
Die Anzeige des Handelsregisteramtes des Kantons Aargau vom 25. November 2022 betreffend Organisationsmangel wird bestätigt und der betroffenen Gesellschaft via Publikation zugestellt.
1.2
Die Anzeige kann auf der Gerichtskanzlei eingesehen werden beziehungsweise wird auf Verlangen einem Zustellbevollmächtigten zugestellt.
2.
Der betroffenen Gesellschaft Kodi AkkordMaurer GmbH wird zur Einreichung einer Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung angesetzt.
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Inhalt der Stellungnahme
In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchsteller im Einzelnen an-erkannt oder bestritten werden. Zu
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den behaupteten Tatsa¬chen sind die Beweis-mittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizu¬legen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird d vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.
Lauf der Frist für die Stellungnahme
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstre¬ckungs-gesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begrün¬den und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Stellungnahme
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Do¬kument, wel-ches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer aner¬kannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders ver¬sehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Pa¬pierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpar¬tei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Bezirksgericht Kulm Präsidium2 des Zivilgerichts
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