00.028.956
Verfügung vom 21. Oktober 2022 (SZ.2022.233)
12. Dezember 2022Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.028.956 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.12.2022 Verfügung vom 21. Oktober 2022 (SZ.2022.233) Gesuchstellerin Immobiliengesellschaft Manuela AG, Schönbur...
Source ag.ch
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.028.956 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.12.2022
Verfügung vom 21. Oktober 2022 (SZ.2022.233) Gesuchstellerin Immobiliengesellschaft Manuela AG, Schönburgstrasse 19, 3013 Bern vertreten durch lic. iur. Stephanie Merkli, Rohrer Müller Partner AG, Rechtsanwältin, Kreuzplatz 5, Postfach, 8032 Zürich
Gesuchsgegner 1 Afrim Meta, geboren am 9. Juni 1992, von Luzern, Kreuzäckerstrasse 3, 8957 Spreitenbach
Gesuchsgegnerin 2 Shaha Meta, geboren am 21. Mai 1996, von den Philippinen, Kreuzäckerstrasse 3, 8957 Spreitenbach
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung
Der Gerichtspräsident verfügt:
Zustellung der Eingabe der Gesuchstellerin (Vertreterin) vom 11. Oktober 2022 samt Beilagen an den Gesuchsgegner und die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung.
"Die Rechtsbegehren lauten:
Erwägungen
1.
Es seien die Beklagten unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfalle zu verpflichten und es sei ihnen demgemäss zu befehlen, die von ihnen gemietete 4.5Zimmerwohnung (Nr. 304) im 3. Obergeschoss, inkl. Kellerabteil Nr. 304 in der Liegenschaft Kreuzäckerstrasse 3, 8957 Spreitenbach, ordnungsgemäss geräumt und gereinigt sofort zu verlassen und der Klägerin zu übergeben.
2.
© 2022 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2
Die zuständige Vollzugsbehörde sei anzuweisen, den zu erlassenden Ausweisungsbefehl auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der solidarisch haftenden Beklagten 1 und 2."
Nach Eingang der Stellungnahme resp. nach unbenutztem Ablauf der Frist wird der Endentscheid ohne Verhandlung aus den Akten getroffen.
Es werden grundsätzlich keine Fristerstreckungen gewährt!
Bitte die beigefügten Hinweise beachten!
Diese Verfügung wird wegen Unzustellbarkeit der Gerichtsurkunden dem Gesuchsgegner 1 und der Gesuchsgegnerin 2 hiermit öffentlich zugestellt.
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Lauf der Frist
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Eingabe
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Baden Präsidium 3 des Zivilgerichts
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