00.028.981
Entscheid vom 6. Dezember 2022 (SZ.2022.203)
12. Dezember 2022Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.028.981 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.12.2022 Entscheid vom 6. Dezember 2022 (SZ.2022.203) Besetzung Gerichtspräsident Pascal Peterhans Gerichtsschrei...
Source ag.ch
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.028.981 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.12.2022
Entscheid vom 6. Dezember 2022 (SZ.2022.203) Besetzung Gerichtspräsident Pascal Peterhans Gerichtsschreiberin Sarah Brun
Gesuchsteller Felix Hug, Köppelistrasse 8, 4656 Starrkirch-Wil vertreten durch Privera AG, Worbstrasse 142, 3073 Gümligen
Gesuchsgegner Ashford Kgotso Tsita, geboren am 27. März 1983, von Südafrika, Mülligerstrasse 3, 5413 Birmenstorf AG
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die 3.5-Zimmer-Wohnung im 1. OG an der Mülligerstrasse 3, 5413 Birmenstorf, seit 31. August 2022 aufgelöst ist.
2.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, das Mietobjekt spätestens innert 10 Tagen nach Publikation dieses Entscheids zu räumen und zu verlassen sowie in vertragsgemässem Zustand inkl. sämtlicher Schlüssel zu übergeben, unter Androhung des polizeilichen Vollzuges im Unterlassungsfall gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO. Im Unterlassungsfalle würde der Gesuchsgegner auf Begehren des Gesuchstellers (Vertreterin) durch das Gerichtspräsidium Baden polizeilich ausgewiesen.
3.
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Die Kosten eines allfälligen polizeilichen Vollzugs gehen zu Lasten des Gesuchsgegners.
Der Gesuchsteller hat nach Anweisung der zuständigen Polizeistelle einen Kostenvorschuss zur Sicherstellung der Vollzugskosten zu leisten.
4.
Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 800.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller Fr. 800.00 direkt zu ersetzen hat.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: den Gesuchsgegner (via Publikation im Amtsblatt, nur Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung)
Zustellung an: den Gesuchsgegner (via Publikation im Amtsblatt, nur Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung)
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Bezirksgericht Baden Präsidium 3 des Zivilgerichts
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