00.028.986
Verfügung vom 15. Juni 2022
13. Dezember 2022Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.028.986 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.12.2022 Verfügung vom 15. Juni 2022 Gesuchstellerin: Prevalis Anlagestiftung Anlagegruppe Immobilien Schweiz, Si...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.028.986 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.12.2022
Verfügung vom 15. Juni 2022 Gesuchstellerin: Prevalis Anlagestiftung Anlagegruppe Immobilien Schweiz, Sihlstrasse 95, 8001 Zürich, vertreten durch Schraner Immobilien AG, Industriestrasse 31, 5507 Mellingen
Gesuchsgegner: Sylvano Helmens, Unterm Holz 5B, 5212 Hausen AG
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietkündigung / Mietausweisung
Die Gerichtspräsidentin verfügt:
Das Gesuch der Gesuchstellerin wird dem Gesuchgegner zugestellt.
Dem Gesuchgegner wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen gesetzt.
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizu legen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.
Lauf der Frist für die Stellungnahme Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
Erwägungen
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
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Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Brugg Präsidium 2 des Zivilgerichts
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