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Entscheid

00.028.987

Verfügung vom 29.11.2022

13. Dezember 2022Deutsch4 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.028.987 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.12.2022 Verfügung vom 29.11.2022 Besetzung Gerichtspräsidentin C. Moser Gerichtsschreiberin K. Bettenmann A...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.028.987 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.12.2022

Verfügung vom 29.11.2022 Besetzung Gerichtspräsidentin C. Moser Gerichtsschreiberin K. Bettenmann

Antragstellerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG vertreten durch Herbert Brogli, Staatsanwalt, Seetalstrasse 8, Kloster-Südflügel, 5630 Muri AG

Verurteilter Wilhelm Breisch, geboren am 29. Januar 1983, Wohnort unbekannt

Gegenstand Verfahren betreffend Ausfällen einer Ersatzfreiheitsstrafe

Erwägungen

Dass der Verurteilte mit rechtskräftigem Strafbefehl des Gemeinderats Wohlen vom 15.02.2022 zur Bezahlung einer Busse von Fr. 150.00 verurteilt worden ist;

dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Verfügung vom 29.09.2022 beantragte, es sei die obgenannte Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen umzuwandeln;

dass von Verwaltungsbehörden verhängte Bussen, die schuldhaft unbezahlt geblieben sind, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit (vgl. Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 Abs. 3 StGB) gestützt auf Art. 106 Abs. 2 und 5 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StGB vom Gericht in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden können;

dass gemäss Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StGB und § 39 Abs. 3 EG StPO das Gerichtspräsidium Bremgarten auf Antrag der Staatsanwaltschaft zuständig ist, über die Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu befinden;

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dass sich der Verurteilte innert Frist nicht vernehmen liess, weshalb das Verfahren androhungsgemäss ohne die Stellungnahme weitergeführt und auf eine Verhandlung verzichtet wird (Art. 365 Abs. 1 StPO);

dass gemäss Art. 35 Abs. 3 StGB für die Annahme der Uneinbringlichkeit grundsätzlich vorausgesetzt wird, dass die verurteilte Person für die Busse erfolglos betrieben worden ist, wobei allerdings bei notorischer Mittellosigkeit - etwa bei Verlustscheinen - von einer bloss pro forma angehobenen Betreibung abgesehen werden kann (Basler Kommentar, Strafrecht I, Hrsg.: Niggli/ Wiprächtiger, 4. Auflage, Basel 2019, Dolge Annette, Art. 35 N 15 f.);

dass zur Begründung vorgebracht wird, die Busse sei trotz Mahnung nicht bezahlt worden und eine Betreibung sei ergebnislos verlaufen resp. erweise sich eine Betreibung des Verurteilten gemäss aktuellem Registerauszug als nicht aussichtsreich;

dass die Akten des Gemeinderates diese Ausführungen jedoch nicht stützen, nachdem weder die ergebnislose Betreibung noch eine notorische Mittellosigkeit belegt sind, so dass der Antrag, die Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln, abzuweisen ist;

dass die Verfahrenskosten damit auf die Staatskasse zu nehmen sind, wobei mangels Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 416 i.V.m. Art. 426 und 429 Abs. 1 StPO);

dass gegen diesen Entscheid gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist (Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Schwarzenegger Christian, Art. 365 N 3).

dass gegen diesen Entscheid gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist (Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Schwarzenegger Christian, Art. 365 N 3).

Die Gerichtspräsidentin verfügt:

1.

Die dem Verurteilten vom Gemeinderat Wohlen mit Strafbefehl vom 15.02.2022 auferlegte Busse von Fr. 150.00 wird nicht in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.

2.

Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Dem Verurteilten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: - den Verurteilten (mittels Publikation) - die Antragstellerin (Vertreter) - die Oberstaatsanwaltschaft

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Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO).

Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 2 des Strafgerichts

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