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Entscheid

00.028.998

Entscheid vom 30. November 2022 (SR.2022.164)

13. Dezember 2022Deutsch4 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.028.998 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.12.2022 Entscheid vom 30. November 2022 (SR.2022.164) Besetzung: Gerichtspräsidentin Irene Rössler Gerichtsschrei...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.028.998 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.12.2022

Entscheid vom 30. November 2022 (SR.2022.164) Besetzung: Gerichtspräsidentin Irene Rössler Gerichtsschreiber Michael Roth Rechtspraktikantin Melanie Baroncelli

Gesuchsteller: Beny Ruhstaller, Thurgauerstrasse 117, 8152 Glattbrugg vertreten durch Janina Ruhstaller, c/o Ruh-Immobilien, Thurgaustrasse 117, 8152 Glattpark (Opfikon)

Gesuchsgegnerin: Anna Venelinova Marinova, Wynamattstrasse 2, 5726 Unterkulm

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung

Die Gerichtspräsidentin entscheidet:

Erwägungen

1.

Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. 20222565 des Regionalen Betreibungsamtes Kulm (Zahlungsbefehl vom 19. September 2022) für folgende Beträge provisorische Rechtsöffnung erteilt:

Fr. 1'175.00 nebst Zins zu 5 % seit 20. Juli 2022 (Mietzins Juli 2022); Fr. 1'175.00 nebst Zins zu 5 % seit 20. August 2022 (Mietzins August 2022); Fr. 1'175.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. September 2022 (Mietzins September 2022).

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsteller zu 1/3, d.h. Fr. 100.00, und der Gesuchsgegnerin zu 2/3, d.h. Fr. 200.00, auferlegt, und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Fr. 200.00 direkt zu ersetzen hat.

© 2022 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3

3.

Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Kosten des Zahlungsbefehls sowie die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 100.00 in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Kurzbegründung:

Der Gläubiger kann provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung des Gläubigers auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung (Rechtsöffnungstitel) beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG).

Der vom Mieter unterschriebene Mietvertrag berechtigt zur Rechtsöffnung für die darin festgelegten fälligen Mietzinse und bezifferten Nebenkosten. Kein Rechtsöffnungstitel liegt dagegen für die zwei geforderten Rechnungsbeträge (Malerarbeiten und Reinigungskosten der ersten Wohnung) vor. Diesbezüglich wurden lediglich die Rechnungen eingereicht, welche keine Schuldanerkennungen der Gesuchsgegnerin und folglich keinen Rechtsöffnungstitel darstellen.

Der Gesuchsteller unterliegt im Verfahren zu 1/3, weshalb er die Verfahrenskosten in diesem Umfang zu tragen hat.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidium des Bezirksgerichts Kulm mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). © 2022 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3 Die Betriebene kann innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs überdies bei der Richterin des Betreibungsortes auf dem Weg des ordentlichen Prozesses die Aberkennungsklage einreichen. Unterlässt sie dies, wird die Rechtsöffnung definitiv (Art. 83 Abs. 3 SchKG). Für den Lauf der Frist gelten die im 2. Abschnitt aufgeführten Regeln.

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). © 2022 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3 Die Betriebene kann innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs überdies bei der Richterin des Betreibungsortes auf dem Weg des ordentlichen Prozesses die Aberkennungsklage einreichen. Unterlässt sie dies, wird die Rechtsöffnung definitiv (Art. 83 Abs. 3 SchKG). Für den Lauf der Frist gelten die im 2. Abschnitt aufgeführten Regeln.

Bezirksgericht Kulm Präsidium 2 des Zivilgerichts

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