00.029.018
Verfügung vom 3. November 2022
14. Dezember 2022Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.029.018 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 14.12.2022 Verfügung vom 3. November 2022 Gesuchstellerin: Stockwerkeigentümergemeinschaft, Pestalozzistrasse 26 +...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.029.018 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 14.12.2022
Verfügung vom 3. November 2022 Gesuchstellerin: Stockwerkeigentümergemeinschaft, Pestalozzistrasse 26 + 28, 5242 Birr vertreten durch Lüscher & Odermatt GmbH, Breiteweg 9, 5615 Fahrwangen
Gesuchsgegner: Rudolf Aschwanden, Pestalozzistrasse 26, 5242 Birr
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Vorsorgliche Errichtung eines gesetzlichen Pfandrechts
Gestützt auf die Eingabe der Gesuchstellerin vom 2. November 2022
wird verfügt:
Das Verfahren wird bis auf Weiteres sistiert.
Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
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Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Brugg Präsidium 2 des Zivilgerichts
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