00.029.022
Verfügung vom 15.11.2022
14. Dezember 2022Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.029.022 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 14.12.2022 Verfügung vom 15.11.2022 Baukonsortium Wohlen, c/o Immozins AG, Freigutstrasse 16, 8002 Zürich best...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.029.022 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 14.12.2022
Verfügung vom 15.11.2022 Baukonsortium Wohlen, c/o Immozins AG, Freigutstrasse 16, 8002 Zürich
bestehend aus:
Gesuchstellerin 1 Immozins AG, Freigutstrasse 16, 8002 Zürich
Gesuchstellerin 2 Wolf Gallery GmbH, Via Caselle 37, 6644 Orselina
Erwägungen
1.
und 2 vertreten durch Felder Immobilientreuhand AG, Badenerstrasse 41, 8004 Zürich
1.
und 2 vertreten durch MLaw Simon Ruchti, Badertscher Rechtsanwälte AG, Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich
1.
und 2 vertreten durch lic. iur. Lorenzo Marazzotta, Badertscher Rechtsanwälte AG, Rechtsanwalt, Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich
Gesuchsgegnerin Sandra Marinkovic, Postplatz 6, 5610 Wohlen AG
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung
Die Gerichtspräsidentin verfügt:
1.
Das Gesuch wurde der Gesuchsgegnerin bereits zugestellt.
2.
Der Gesuchsgegnerin wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung angesetzt.
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Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise
Inhalt der Stellungnahme
In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Will sich eine Partei vertreten lassen, ist eine Vollmacht einzureichen.
Lauf der Frist für die Stellungnahme
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Stellungnahme
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 2 des Zivilgerichts
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