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Entscheid

00.029.061

Urteil vom 6. Dezember 2022

15. Dezember 2022Deutsch4 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.029.061 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 15.12.2022 Urteil vom 6. Dezember 2022 Anklägerin: Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Bahnhofstrasse 4, 5600 Len...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.029.061 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 15.12.2022

Urteil vom 6. Dezember 2022 Anklägerin: Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg vertreten durch MLaw Karin Scheidegger, Staatsanwältin

Zivil- und Strafklägerin: Logis Suisse AG, Haselstrasse 16, 5401 Baden vertreten durch Parkon GmbH, Werdstrasse 17, 8405 Winterthur

Beschuldigter: Marcel Stefan Florian, geboren am 18. September 1992, von Deutschland, Wohnort unbekannt

Gegenstand: Strafverfahren betreffend Widerhandlung gegen das Verbot des Besitzesstörung bei Grundstücken

Der Gerichtspräsident erkennt:

Erwägungen

1.

Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO.

Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art.

333.

Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB

zu einer Busse von CHF 80.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt.

2.

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Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 275.80, insgesamt CHF 1'275.80, zu bezahlen. ​

3.

Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.

4.

Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen.

5.

Der Beschuldigte hat der Zivil- und Strafklägerin, Logis Suisse AG, Baden, CHF 62.50 als Schadenersatz zu bezahlen.

6.

Der Beschuldigte hat der Zivil- und Strafklägerin, Logis Suisse AG, Baden, die gerichtlich auf CHF

84.10

festgesetzten Parteikosten zu ersetzen.

Neue Beurteilung (Art. 368 ff. StPO)

Die verurteilte Person kann innert 10 Tagen seit der persönlichen Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist.

Die Frist für das Gesuch um neue Beurteilung kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Solange die Berufungsfrist noch läuft, kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären (Art. 371 StPO).

Berufung (Art. 398 ff. StPO)

Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen seit der Aushändigung oder Zustellung des Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung angemeldet werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

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Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz kann das Urteil nur auf Rechtsverletzungen und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes überprüfen. Es kann keine neuen Behauptungen und Beweise berücksichtigen. Die Privatklägerschaft kann die ausgesprochene Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO).

Wird die Berufung angemeldet, so stellt das Gericht den Parteien das begründete Urteil zu und leitet die Akten an das Obergericht weiter. Wer die Berufung angemeldet hat, muss innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, die Berufung erklären. Die Berufungserklärung ist schriftlich einzureichen. Es ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Änderungen des Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: a. den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, b. die Bemessung der Strafe, c. die Anordnung von Massnahmen, d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, e. die Nebenfolgen des Urteils, f. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.

Die Frist für die Anmeldung der Berufung und die Frist für die Erklärung der Berufung können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Das Urteil wird mit dem Ablauf der Frist für die Anmeldung der Berufung rechtskräftig und vollstreckbar. Wird die Berufung angemeldet, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Urteils.

Zustellung eines begründeten Urteils (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO)

Wenn die Parteien keine Berufung anmelden, können sie innert 10 Tagen seit der Aushändigung oder Zustellung des Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg auch bloss ein begründetes Urteil verlangen. In diesem Fall kann das Urteil nicht angefochten werden.

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 1 des Strafgerichts

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