00.029.071
Verfügung vom 29. November 2022
15. Dezember 2022Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.029.071 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 15.12.2022 Verfügung vom 29. November 2022 Betroffene A&E Facility Service GmbH, c/o Frau Anife Jumeri, Klosterfelds...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.029.071 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 15.12.2022
Verfügung vom 29. November 2022 Betroffene A&E Facility Service GmbH, c/o Frau Anife Jumeri, Klosterfeldstrasse 13, 5630 Muri
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel
Sachverhalt
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 8. April 2022 zeigte das Handelsregisteramt Aargau an, die Betroffene weise in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation Mängel auf.
2.
Die Betroffene liess sich innert der mit Verfügung vom 25. April 2022 angesetzten Frist vernehmen und teilte zusammenfassend mit, dass sie bereits im Jahr 2020 die Löschung im Handelsregister beantragt habe, indes die Löschung bis heute nicht erfolgt sei.
3.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 wurde der Betroffene eine Frist angesetzt, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen oder aber den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 zu bezahlen, wenn sie den rechtmässigen Zustand nicht selbst wiederherstellt. Alternativ wurde angeboten, den schriftlichen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Löschung inzwischen veranlasst respektive die Betroffene gelöscht worden ist.
4.
Die Betroffene kam innert der angesetzten Frist der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht nach. Vielmehr bezahlte sie den Kostenvorschuss.
Die Gerichtspräsidentin entscheidet:
1.
Es wird mit Wirkung vom 29. November 2022, 14.00 Uhr, die Liquidation der Betroffenen nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin.
3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird der Betroffenen auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Muri mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Muri mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Muri Präsidium II des Zivilgerichts
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