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Entscheid

00.029.103

Entscheid vom 14. Dezember 2022 (SZ.2022.68)

16. Dezember 2022Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.029.103 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 16.12.2022 Entscheid vom 14. Dezember 2022 (SZ.2022.68) Betroffene Conel GmbH, Grenzstrasse 29c, 5737 Menziken Gegen...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.029.103 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 16.12.2022

Entscheid vom 14. Dezember 2022 (SZ.2022.68) Betroffene Conel GmbH, Grenzstrasse 29c, 5737 Menziken

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel

Der Gerichtspräsidentin entscheidet:

Erwägungen

1.

Die Conel GmbH wird mit Wirkung ab 14. Dezember 2022, 12:00 Uhr, aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige an-dere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin.

3.

Das Konkursamt wird ersucht, die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs zu publizieren.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der Betroffenen auferlegt.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispo¬sitivs beim Präsidium des Bezirksgerichts Kulm mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung ver¬lan¬gen.

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Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art.

239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Kulm Präsidium2 des Zivilgerichts

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