00.029.109
Entscheid vom 1. Dezember 2022 / KEMN.2022.708
16. Dezember 2022Deutsch4 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.029.109 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 16.12.2022 Entscheid vom 1. Dezember 2022 / KEMN.2022.708 Betroffene Mehari Diana, geboren am 6. Juli 2017, von...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.029.109 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 16.12.2022
Entscheid vom 1. Dezember 2022 / KEMN.2022.708 Betroffene Mehari Diana, geboren am 6. Juli 2017, von Eritrea, Fallenacker 10, 5504 Othmarsingen Mutter Mehari Sofia, geboren am 1. November 1993, von Eritrea, Fallenacker 10, 5504 Othmarsingen Vater Ande Medhane, geboren am 1. Januar 1994, von Eritrea, Wohnort unbekannt Beiständin Schwab Regula, Gemeindeverband SDRL, JEFB, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg Gegenstand Änderung einer Massnahme
Das Familiengericht erkennt:
Erwägungen
1.
Die für die Betroffene bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird beibehalten und der Aufgabenbereich angepasst.
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2.
Die Beistandschaft umfasst neu folgende, vollständig aufgeführte Aufgabenbereiche:
Begleitung, Beratung und Unterstützung der Mutter der Betroffenen in Erziehungsfragen und Strukturierung des Alltages (bisher);
die Eltern betreffend die elterliche Sorge sowie den Unterhaltsvertrag zu beraten und rechtzeitig Bericht und Antrag beim Familiengericht einzureichen (bisher);
mit den Eltern eine einvernehmliche Besuchsrechtsregelung auszuarbeiten oder, falls diese scheitert, beim Familiengericht entsprechend Antrag zu stellen (bisher);
den derzeitigen Aufenthalt der Betroffenen zu begleiten, zu überwachen und dem Familiengericht Antrag zu stellen, sobald eine Veränderung der Lebenssituation der Betroffenen angezeigt erscheint (bisher);
die installierte sozialpädagogische Familienbegleitung (KOFA) durch die Stiftung ikj zu unterstützen, für die involvierten Personen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, an Standortgesprächen teilzunehmen sowie die Finanzierung sicherzustellen (bisher);
eine Randzeitenbetreuung der Schule mit Mittagstisch zu organisieren und die Finanzierung zu klären (bisher);
eine Entlastungsplatzierung (alle drei Wochen Freitagabend bis Sonntagabend und sechs Wochen Ferien pro Jahr) in einer Pflegefamilie zu installieren und die Finanzierung zu klären (neu);
die Mutter in der Einhaltung der Weisungen aktiv zu unterstützen und diese zu überwachen (bisher).
1.
Die Beiständin Regula Schwab, SDRL, Jugend-, Ehe- und Familien-beratung Region Lenzburg, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg, wird beibehalten.
2. Die mit Entscheid vom 13. Juni 2022 festgesetzte Berichtsperiode vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2024 bleibt unverändert bestehen.
2. Die mit Entscheid vom 13. Juni 2022 festgesetzte Berichtsperiode vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2024 bleibt unverändert bestehen.
3. Die Beiständin hat die alte Ernennungsurkunde innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an das Familiengericht zu retournieren.
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4. Die den Eltern mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 10. August 2017 erteilte Weisung gemäss Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB bleiben unverändert bestehen und lautet wie folgt:
Zur Sicherstellung des Kindeswohls haben die Eltern sämtliche Termine bei der Beiständin der Betroffenen wahrzunehmen (bisher).
Die der Mutter mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 18. März 2022 erteilte Weisung gemäss Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB bleibt unverändert bestehen und lautet wie folgt:
Die Mutter wird angewiesen, weiterhin zuverlässig mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung (KOFA) der Stiftung ikj zusammenzuarbeiten (Terminvorgabe durch die Stiftung) (bisher).
1. Die Gemeinde Othmarsingen wird ersucht, die allenfalls nötige Kostengutsprache zu leisten. Die Gemeinde Othmarsingen wird eingeladen, innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids i.S.v. § 33 Abs. 1 EG ZGB allfällig Stellung zu nehmen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreck barkeit des Entscheides, sofern das Familiengericht oder das Obergericht der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 450c ZGB).
Bezirksgericht Lenzburg Familiengericht
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