00.029.110
Entscheid vom 14. Dezember 2022 / KEMN.2022.709
16. Dezember 2022Deutsch4 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.029.110 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 16.12.2022 Entscheid vom 14. Dezember 2022 / KEMN.2022.709 Betroffener Mehari Elieonai, geboren am 21. November...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.029.110 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 16.12.2022
Entscheid vom 14. Dezember 2022 / KEMN.2022.709 Betroffener Mehari Elieonai, geboren am 21. November 2012, von Eritrea, Fallenacker 10, 5504 Othmarsingen Mutter Mehari Sofia, geboren am 1. November 1993, von Eritrea, Fallenacker 10, 5504 Othmarsingen Vater Ande Medhane, geboren am 1. Januar 1994, von Eritrea, Wohnort unbekannt Beiständin Schwab Regula, Gemeindeverband SDRL, JEFB, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg Gegenstand Änderung einer Massnahme
Das Familiengericht erkennt:
Erwägungen
1.
Die für den Betroffenen bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird beibehalten und der Aufgabenbereich angepasst.
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2.
Die Beistandschaft umfasst neu folgende, vollständig aufgeführte Aufgabenbereiche:
Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um das Kind (bisher);
die installierte sozialpädagogische Familienbegleitung (KOFA) durch die Stiftung ikj weiter zu führen, zu unterstützen, für die involvierten Personen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, an Standortgesprächen teilzunehmen sowie die Finanzierung sicherzustellen (bisher);
für die geeignete Beschulung des Betroffenen weiterhin besorgt zu sein sowie die Finanzierung sicherzustellen (bisher);
für einen regelmässigen Kontakt zwischen dem Betroffenen und der bisherigen Pflegefamilie besorgt zu sein und die regelmässigen Kontakte/Besuche zu organisieren (bisher);
Koordination sämtlicher Fachpersonen im System sowie Förderung der Zusammenarbeit unter den Fachpersonen, der bisherigen Pflegefamilie sowie den Eltern (bisher);
eine Entlastungsplatzierung (alle drei Wochen Freitagabend bis Sonntagabend und sechs Wochen Ferien pro Jahr) in einer Pflegefamilie zu installieren und die Finanzierung zu klären (neu);
die Mutter in der Einhaltung der Weisungen aktiv zu unterstützen und diese zu überwachen (bisher).
3.
Die Beiständin Regula Schwab, SDRL, Jugend-, Ehe- und Familien-beratung Region Lenzburg, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg, wird beibehalten.
4. Die mit Entscheid vom 13. Juni 2022 festgesetzte Berichtsperiode vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2024 bleibt unverändert bestehen.
4. Die mit Entscheid vom 13. Juni 2022 festgesetzte Berichtsperiode vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2024 bleibt unverändert bestehen.
5. Die Beiständin hat die alte Ernennungsurkunde innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an das Familiengericht zu retournieren.
6. Die den Eltern mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 10. August 2017 erteilte Weisung gemäss Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB bleibt unverändert bestehen und lautet wie folgt:
Zur Sicherstellung des Kindeswohls haben die Eltern sämtliche Termine bei der Beiständin der Betroffenen wahrzunehmen (bisher).
Die der Mutter mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 18. März 2022 erteilte Weisung gemäss Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB bleibt unverändert bestehen und lautet wie folgt:
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Die Mutter wird angewiesen, weiterhin zuverlässig mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung (KOFA) der Stiftung ikj zusammenzuarbeiten (Terminvorgabe durch die Stiftung) (bisher).
7. Die Gemeinde Othmarsingen wird ersucht, die allenfalls nötige Kostengutsprache zu leisten. Die Gemeinde Othmarsingen wird eingeladen, innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids i.S.v. § 33 Abs. 1 EG ZGB allfällig Stellung zu nehmen.
8. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreck barkeit des Entscheides, sofern das Familiengericht oder das Obergericht der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 450c ZGB).
Bezirksgericht Lenzburg Familiengericht
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