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Entscheid

00.029.111

Beschluss vom 15. Dezember 2022

16. Dezember 2022Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.029.111 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 16.12.2022 Beschluss vom 15. Dezember 2022 Anklägerin: Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.029.111 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 16.12.2022

Beschluss vom 15. Dezember 2022 Anklägerin: Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen Beschuldigter: Manuel Jussel, geboren am 30. Mai 1986, von Österreich, Aufenthalt und Wohnort unbekannt Gegenstand: Strafverfahren betreffend mehrfache, teilweise qualifizierte einfache Körperverletzung und Angriff Das Gericht beschliesst: Das Verfahren wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung definitiv eingestellt. Die Zivilforderung des Zivilklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'452.35 werden definitiv auf die Staatskasse genommen. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selbst. Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO).

Beschluss vom 15. Dezember 2022 Anklägerin: Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen Beschuldigter: Manuel Jussel, geboren am 30. Mai 1986, von Österreich, Aufenthalt und Wohnort unbekannt Gegenstand: Strafverfahren betreffend mehrfache, teilweise qualifizierte einfache Körperverletzung und Angriff Das Gericht beschliesst: Das Verfahren wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung definitiv eingestellt. Die Zivilforderung des Zivilklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'452.35 werden definitiv auf die Staatskasse genommen. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selbst. Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO).

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