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Entscheid

00.029.139

Verfügung vom 13. Dezember 2022

19. Dezember 2022Deutsch4 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.029.139 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 19.12.2022 Verfügung vom 13. Dezember 2022 Klägerin Susanna Dominique Sarajlic, geboren am 5. Februar 1959, vo...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.029.139 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 19.12.2022

Verfügung vom 13. Dezember 2022 Klägerin Susanna Dominique Sarajlic, geboren am 5. Februar 1959, von Schaffhausen, Waidstrasse 15, 8967 Widen unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Fred Hofer, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 1, 5400 Baden

Beklagter Ervin Sarajlic, geboren am 3. Februar 1967, von Bosnien und Herzegowina, Gutenbergstrasse 13, DE-78239 Rielasingen-Worblingen

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung

Die Gerichtspräsidentin verfügt:

Erwägungen

1.

1.1

Für folgende Tatsachen obliegt der Klägerin der Hauptbeweis: - Scheidungsgrund gemäss Art. 114 ZGB - Bestand und Höhe der behaupteten Forderung aus Güterrecht

1.2

Der Gegenpartei obliegt der entsprechende Gegenbeweis.

2.

2.1

Die bisher eingereichten Beilagen werden als Beweismittel zugelassen.

2.2

Die Klägerin wird aufgefordert, innert 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung folgende Unterlagen einzureichen: © 2022 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3

- Ausweis über das während der Ehe gesparte berufliche Vorsorgeguthaben per 01.02.2022 - Durchführbarkeitserklärung der Pensionskasse

3.

Die Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG, Postfach 1023, 3000 Bern 14, wird höflich ersucht, dem hiesigen Gerichtspräsidium innert 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung Aus­ kunft darüber zu erteilen, welche Vorsorgeeinrichtungen für

Herrn Ervin Sarajlic, geb. 03.02.1967, von Bosnien und Herzegowina, Gutenbergstrasse 13, DE-78239 Rielasingen-Worblingen (Heiratsdatum: 03.09.2015)

noch Vorsorgeguthaben, Freizügigkeitskonten oder Freizügigkeitspolicen führen könnten, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind, unter Einreichung entsprechender Unterlagen.

4.

Anlässlich der Verhandlung wird die Parteibefragung durchgeführt.

5.

Es werden vorerst keine weiteren Beweise abgenommen, sofern die Parteien nicht innert 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung schriftlich entsprechende, begründete Begehren stellen.

6.

Es wird mit separater Verfügung zur Verhandlung vorgeladen

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise

Lauf der Frist

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Eingabe

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Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Mitwirkungspflicht Art. 160 ZPO Mitwirkungspflicht 1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: a. als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; b. Urkunden herauszugeben; ausgenommen ist die anwaltliche Korrespondenz, soweit sie die berufsmässige Vertretung einer Partei oder einer Drittperson betrifft; c. einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. 2 Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. 3 Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschä­ digung.

Verweigerungsrechte der Parteien Art. 163 ZPO Verweigerungsrecht 1 Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie: a. eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde; b. sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss. 2 Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

Art. 164 ZPO Unberechtigte Verweigerung Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung.

Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 2 des Familiengerichts

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