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Entscheid

00.029.142

Verfügung vom 16. Dezember 2022 (SZ.2022.271)

20. Dezember 2022Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.029.142 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.12.2022 Verfügung vom 16. Dezember 2022 (SZ.2022.271) Gesuchstellerin Post Immobilien AG, Wankdorfalle 4, 3030 B...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.029.142 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.12.2022

Verfügung vom 16. Dezember 2022 (SZ.2022.271) Gesuchstellerin Post Immobilien AG, Wankdorfalle 4, 3030 Bern

Gesuchsgegner Michael Zumsteg, geboren am 1. August 1989, Wohnort unbekannt

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung

Der Gerichtspräsident verfügt:

Zustellung des Ausweisungsgesuchs der Gesuchstellerin vom 29. November 2022 samt Beilagen an den Gesuchsgegner zur Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung.

"Die Rechtsbegehren lauten:

Erwägungen

1.

Der Gesuchsgegner sei zu verurteilen und ihm sei richterlich zu befehlen, die 4 Zimmer-Wohnung (148.57 m2) 2. OG sowie die Garage Nr. 1 EG, beides Seminarstrasse 114/116, 5430 Wettingen, umgehend zu räumen und der Gesuchstellerin vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt mit allen Schlüsseln zurückzugeben.

2.

Dem Gesuchsgegner sei bei Widerhandlung gegen den richterlichen Befehl nach Ziffer 1 eine Busse nach Art. 292 StGB anzudrohen.

3.

Gibt der Gesuchgegner die in Ziffer 1 erwähnten Mietobjekte nicht innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Ausweisungsentscheids gereinigt und geräumt an die Gesuchstellerin zurück, sei – nebst der

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Bestrafung nach Ziffer 2 – die zuständige Vollzugsbehörde anzuweisen, das Urteil auf Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken.

4.

Gibt der Gesuchgegner die in Ziffer 1 erwähnten Mietobjekte nicht innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Ausweisungsentscheids gereinigt und geräumt an die Gesuchstellerin zurück, sei – nebst der Bestrafung nach Ziffer 2 – die Gesuchstellerin eventualiter zu ermächtigen, die in Ziffer 1 bezeichneten Mietobjekte auf Kosten des Gesuchgegners zu räumen oder durch einen Dritten räumen zu lassen. Die Gesuchstellerin sei insbesondere zu ermächtigen auf Kosten des Gesuchgegners die zur Vollstreckung notwendigen Zwangsmittel anzuwenden und polizeiliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchgegners."

Nach Eingang der Stellungnahme resp. nach unbenutztem Ablauf der Frist wird der Endentscheid ohne Verhandlung aus den Akten getroffen.

Es werden grundsätzlich keine Fristerstreckungen gewährt!

Bitte die beigefügten Hinweise beachten!

Zustellung an: - den Gesuchsgegner (via Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau)

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

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Bezirksgericht Baden Präsidium 3 des Zivilgerichts

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