00.029.159
Verfügung vom 14. Dezember 2022
20. Dezember 2022Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.029.159 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.12.2022 Verfügung vom 14. Dezember 2022 Antragstellerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflüg...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.029.159 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 20.12.2022
Verfügung vom 14. Dezember 2022 Antragstellerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG vertreten durch Fabienne Morf, Staatsanwältin, Seetalstrasse 8, Kloster-Südflügel, 5630 Muri AG
Verurteilter Manfred Marcel Graumüller, geboren am 13. Mai 1981, von Deutschland, Wohnort unbekannt
Gegenstand Verfahren betreffend Ausfällen einer Ersatzfreiheitsstrafe
Erwägungen
Dass dem Verurteilten mit Strafbefehl vom 30.05.2022 eine Busse auferlegt worden ist;
dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 09.12.2022 beantragte, es sei diese unbezahlt gebliebene Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln;
dass zurzeit weder eine Aktenergänzung noch weitere Erhebungen i.S.v. Art. 364 Abs. 3 StPO als nötig erachtet werden, gemäss Art. 364 Abs. 4 StPO jedoch Gelegenheit zu geben ist, sich zu äussern und Anträge zu stellen;
dass darauf hingewiesen wird, dass die beantragte Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 4 StGB entfällt, sofern die Busse bezahlt wird (Zahlungsbeleg sofort beim Gericht einreichen);
dass das Gericht gestützt auf die Akten entscheiden wird, sofern die Durchführung einer Verhandlung nicht als notwendig erachtet wird.
Der Gerichtspräsident verfügt:
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Dem Verurteilten wird der Antrag zugestellt und eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung für eine Stellungnahme resp. zur Einreichung eines Zahlungsnachweises angesetzt.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise
Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 92 StPO).
Form der Eingabe Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO).
Die vollständignen Akten können beim Bezirksgericht Bremgarten eingesehen werden.
Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 1 des Strafgerichts
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