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Entscheid

00.029.170

Verfügung vom 20. Oktober 2022 (SZ.2022.79)

21. Dezember 2022Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.029.170 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 21.12.2022 Verfügung vom 20. Oktober 2022 (SZ.2022.79) Gesuchstellerin Pierre Sudan Leasing und Finanz AG, Baarerstr...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.029.170 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 21.12.2022

Verfügung vom 20. Oktober 2022 (SZ.2022.79) Gesuchstellerin Pierre Sudan Leasing und Finanz AG, Baarerstrasse 50, 6300 Zug vertreten durch MLaw Maria Burri, Neese Stalder Villiger Rechtsanwälte und Notare, Rechtsanwältin, Baarerstrasse 78, 6300 Zug

Gesuchsgegnerin Saskia Cécile Weitz, Gulibächliweg 847, 5728 Gontenschwil

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung

Die Gerichtspräsidentin verfügt:

Erwägungen

1.

1.1

Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 4. Oktober 2022 wird bestätigt und der Gesuchsgegnerin via Publikation zugestellt.

1.2

Das Gesuch kann auf der Gerichtskanzlei eingesehen werden, beziehungsweise wird auf Verlangen einem Zustellbevollmächtigten zugestellt.

2.

Der Gesuchgegnerin wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen gesetzt.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der End-entscheid getroffen.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der End-entscheid getroffen.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Inhalt der Stellungnahme

© 2022 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen an-erkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsa¬chen sind die Beweis-mittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizu¬legen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die Gesuchgegnerin vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.

Lauf der Frist für die Stellungnahme

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstre¬ckungs-gesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begrün¬den und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Stellungnahme

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Do¬kument, wel-ches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer aner¬kannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders ver¬sehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Pa¬pierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpar¬tei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

Bezirksgericht Kulm Präsidium2 des Zivilgerichts

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