00.029.179
Verfügung vom 19.12.2022
21. Dezember 2022Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.029.179 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 21.12.2022 Verfügung vom 19.12.2022 Betroffener Daniel Sánchez Bosshardt, geboren am 1. August 2008, von Zäziw...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.029.179 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 21.12.2022
Verfügung vom 19.12.2022 Betroffener
Daniel Sánchez Bosshardt, geboren am 1. August 2008, von Zäziwil, Hof 36, 5612 Villmergen
Mutter
Astrid Bosshardt Fernández, geboren am 14. Februar 1983, von Zäziwil, Hof 36, 5612 Villmergen
Vater
Francisco Sánchez Simarro, geboren am 17. Juli 1977, von Spanien, Wohnort unbekannt
Gegenstand
Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts (Art. 301 a Abs. 2 ZGB)
Der Gerichtspräsident verfügt:
Erwägungen
1.
Der Antrag der Mutter vom 26.02.2022 wird dem Vater mittels Publikation im Amtsblatt des Kt. Aargau zugestellt.
Antrag
"Ich ersuche Sie höflich um Bewilligung des Wohnsitzwechsels meines Sohnes nach Hof 36 in 5612 Villmergen gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB."
2.
© 2022 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2
Dem Vater wird zur Einreichung einer Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen seit Publikation dieser Verfügung gesetzt.
3.
Die Beilagen zum Antrag können auf der Gerichtskanzlei eingesehen werden.
Bleibt die Stellungnahme innert Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Zustellung an: - den Vater mittels Publikation im Amtsblatt des Kt. Aargau - die Mutter zur Kenntnis
Hinweise
Lauf der Frist
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Eingabe
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 3 des Familiengerichts
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