00.029.195
Entscheid vom 20. Dezember 2022 (SG.2022.81)
21. Dezember 2022Deutsch7 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.029.195 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 21.12.2022 Entscheid vom 20. Dezember 2022 (SG.2022.81) Entscheid vom 20. Dezember 2022 Besetzung Gerichtspräsident...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.029.195 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 21.12.2022
Entscheid vom 20. Dezember 2022 (SG.2022.81) Entscheid vom 20. Dezember 2022
Besetzung Gerichtspräsident Christian Märki Gerichtsschreiber i.V. Michael Suter
Gesuchstellerin SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau 1
Gesuchs-gegnerin Swiss Green Motion GmbH, Schwarzenbergstrasse 307, 5728 Gontenschwil
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Ref. 2'056'316)
Erwägungen
1.
Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 2 SchKG). Die Gesuchsgegnerin hat ihren Sitz in Gontenschwil AG, weshalb das angerufene Präsidium des Zivilgerichts Kulm örtlich und gemäss Art. 251 lit. a ZPO und § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO sachlich zur Beurteilung der Klage zuständig ist.
2.
Gemäss Art. 15 Abs. 1 AHVG sind Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können. Die Beiträge werden in der Regel auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Wege der Pfändung eingetrieben (Art. 43 SchKG; vgl. Art. 15 Abs. 2 AHVG). Ausnahmsweise ist im Falle von Art. 190 SchKG die Konkurseröffnung auch für öffentlich-rechtliche Forderungen zulässig. Es müssen jedoch die materiellen Konkursgründe im Sinne von Art. 190 SchKG vorliegen (Acocella, Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 42 N 12 mit weitern Hinweisen).
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3.
3.1
Ohne vorgängige Betreibung kann nur ausnahmsweise der Konkurs eröffnet werden; nämlich dann, wenn ein materieller Konkursgrund vorliegt. Diese materiellen Konkursgründe bestehen aus einer besonders schlechten Vermögenslage oder einer unredlichen Handlungsweise des Schuldners, welche die vollständige Befriedigung der Gläubiger als zweifelhaft oder gefährdet erscheinen lassen. Bei diesen materiellen Konkursgründen handelt es sich durchwegs um Tatbestände, welche eine Zwangsvollstreckung ohne Zeitverlust erheischen und deshalb die vorgängige Durchführung einer Betreibung nicht mehr rechtfertigen (AMONN/GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, § 35 N 10, § 38 N 1). Einer der materiellen Konkursgründe, die zur Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung berechtigen, ist die Einstellung der Zahlungen durch den Schuldner; dieser materielle Konkursgrund wird denn auch von der Gesuchstellerin geltend gemacht (Gesuch S. 1 f.).
3.2
Gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG eröffnet der Richter auf Antrag eines Gläubigers ohne vorgängige Betreibung den Konkurs, wenn ein der Konkursbetreibung unterliegender Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Damit Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zur Anwendung kommen kann, muss der Schuldner nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes der Konkursbetreibung unterliegen. Der Konkursbetreibung zugänglich sind die im Handelsregister eingetragenen Schuldner (Art. 39 SchKG).
Die Gesuchsgegnerin ist i.S.v. Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG im Handelsregister eingetragen und unterliegt damit der Konkursbetreibung. Der Gesuchstellerin, als Gläubigerin, sind die AHV-Beiträge zu bezahlen. Sowohl die Aktiv- als auch die Passivlegitimation sind gegeben.
3.3
Weiter setzt Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG voraus, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Gefordert wird dabei eine äusserliche Kundgebung des Schuldners seiner nicht bloss vorübergehenden, sondern dauernden Zahlungsunfähigkeit, wofür auch eine konkludente Handlung genügt. Ausreichend ist, wenn die Zahlungssperre einen wesentlichen Teil der geschäftlichen Aktivitäten oder einen Hauptgläubiger betrifft. Nicht ausreichend wäre dagegen eine nur durch vereinzelten Zufall bewirkte oder gar wegen Bestreitung der Forderung unterbliebene Zahlung. Für die Zahlungseinstellung ist erforderlich, dass der Schuldner unbestrittene und fällige Forderungen nicht bezahlt, z.B. indem er Konkursandrohungen sich anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleine Beträge nicht bezahlt. Es genügt, dass die Zahlungsverweigerung einen wesentlichen Teil der geschäftlichen Aktivitäten betrifft oder der Schuldner einen Hauptgläubiger nicht befriedigt (FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, § 38 N 11; BRUNNER/BOLLER/ FRITSCHI, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 190 N 11; BGE 85 III 154).
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Laut Angaben der Gesuchstellerin erfolgte die letzte Zahlung der Gesuchsgegnerin am 23. Dezember 2021, dies wurde auch nicht bestritten, weshalb sie ihren laufenden Verpflichtungen gegenüber der Gesuchstellerin in erheblichem Umfang nicht nachgekommen ist.
3.4
Die Gesuchstellerin reichte zu ihrer Eingabe vom 27. September 2022 einen Auszug aus dem Betreibungsregister der Gesuchsgegnerin ein. Daraus wird ersichtlich, dass schon zahlreiche vergangene Betreibungen wie auch noch gegenwärtige, erst eingeleitete Betreibungen, bestehen. Aus dem Betreibungsregisterauszug geht hervor, dass die Gesuchsgegnerin in Zahlungsschwierigkeiten steckt. Öffentlich-rechtliche Forderungen wurden oftmals nicht bezahlt.
4.
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Gesuchsgegnerin während längerer Zeit einen erheblichen Anteil der laufenden und unbestrittenen Forderungen nicht bezahlt hat und auch im jetzigen Zeitpunkt grosse Liquiditätsproblemen aufweist. Der materielle Konkursgrund der dauerhaften Zahlungseinstellung ist daher zu bejahen und das Gesuch um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gutzuheissen. Des Weiteren kann den eingereichten Unterlagen entnommen werden, dass verschiedene Arbeits- und Werkutensilien gepfändet wurden, weshalb eine Weiterführung der Arbeit verunmöglicht wird.
Der Gerichtspräsident entscheidet:
1.
Über Swiss Green Motion GmbH, Schwarzenbergstrasse 307, 5728 Gontenschwil wird mit Wirkung ab 20. Dezember 2022, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
3.
Gegebenenfalls kann das summarische Verfahren zur Anwendung gebracht werden.
4.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
5.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht. © 2022 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 4
Rechtsmittelbelehrung (Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG).
Das Obergericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist oder der geschuldete Betrag beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).
Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Kulm Präsidium des Zivilgerichts Kulm
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