Lexipedia

Entscheid

00.029.227

Entscheid vom 9. Dezember 2022

23. Dezember 2022Deutsch7 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.029.227 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.12.2022 Entscheid vom 9. Dezember 2022 Gesuchsteller: Mauro Marraffino, geboren am 28. Oktober 1980, von M...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.029.227 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.12.2022

Entscheid vom 9. Dezember 2022 Gesuchsteller: Mauro Marraffino, geboren am 28. Oktober 1980, von Möhlin, Wohnort unbekannt Gesuchstellerin: Flavia Iuppariello, geboren am 27. März 1974, von Möhlin, Riburgpark 2, 4313 Möhlin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Claudia Rohrer, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach 44, 4310 Rheinfelden Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung

Der Gerichtspräsident erkennt:

Erwägungen

1.

In Gutheissung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens wird die am 18. April 2008 vor dem Zivilstandsamt Rheinfelden AG geschlossene Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.

2.

Die elterliche Sorge über die beiden Kinder Alessio, geb. 28. November 2007, und Chiara, geb. 24. März 2009, wird der Mutter zugeteilt.

3.

3.1

Die beiden Kinder Alessio, geb. 28. November 2007, und Chiara, geb. 24. März 2009, stehen unter der Obhut der Mutter, bei welcher sie ihren Hauptwohnsitz haben.

3.2

Dem Vater steht aus Gründen des Kindeswohls zur Zeit kein Anspruch auf persönlichen Verkehr mit den Kindern zu. Eine spätere anderweitige Regelung durch die Kindesschutzbehörde bleibt vorbehalten.

4.

© 2022 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 5

4.1

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Sohnes Alessio, geb. 28. November 2007, ab Rechtskraft der Scheidung bis 31. Oktober 2023 monatlich vorschüssig einen Beitrag von Fr. 1'171.– (Barunterhalt) zu bezahlen, zuzüglich allfällig gesetzlich oder vertraglich bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen.

4.2

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Sohnes Alessio, geb. 28. November 2007, ab 1. November 2023 bis zum Abschluss der Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB), mindestens bis zur Volljährigkeit, monatlich vorschüssig einen Beitrag von Fr. 1'121.– (Barunterhalt) zu bezahlen, zuzüglich allfällig gesetzlich oder vertraglich bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen.

4.3

Sofern der Sohn Alessio einen Lehrlingslohn von mehr als Fr. 500.– monatlich erzielt, ist der Gesuchsteller berechtigt, sich ein Drittel des effektiv erhaltenen Lehrlingslohns an die Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 4.1. und 4.2. anrechnen zu lassen.

5.

5.1

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Tochter Chiara, geb. 24. März 2009, ab Rechtskraft der Scheidung bis 28. Februar 2025 monatlich vorschüssig einen Beitrag von Fr. 1'171.– (Barunterhalt) zu bezahlen, zuzüglich allfällig gesetzlich oder vertraglich bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen.

5.2

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Tochter Chiara, geb. 24. März 2009, ab 1. März 2025 bis zum Abschluss der Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB), mindestens bis zur Volljährigkeit, monatlich vorschüssig einen Beitrag von Fr. 1'121.– (Barunterhalt) zu bezahlen, zuzüglich allfällig gesetzlich oder vertraglich bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen.

5.3

Sofern die Tochter Chiara einen Lehrlingslohn von mehr als Fr. 500.– monatlich erzielt, ist der Gesuchsteller berechtigt, sich ein Drittel des effektiv erhaltenen Lehrlingslohns an die Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 5.1. und 5.2. anrechnen zu lassen.

6.

Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 und 5 hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende November 2022 mit 104.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2023, es sei denn, der © 2022 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 5 Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist. Die Berechnung erfolgt nach der Formel:

ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand November … ursprünglicher Indexstand per Ende November 2022 von 104.6 Punkten

7.

Die Beistandschaft für die beiden Kinder Alessio, geb. 28. November 2007, und Chiara, geb. 24. März 2009, wird aufgehoben. Der Beistand ist damit aus seinem Amt entlassen. Die eingereichten Berichte des Beistands für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 31. Mai 2022 werden als Schlussberichte entgegengenommen und mit separatem Entscheid der Kindesschutzbehörde beurteilt.

Die Beistandschaft für die beiden Kinder Alessio, geb. 28. November 2007, und Chiara, geb. 24. März 2009, wird aufgehoben. Der Beistand ist damit aus seinem Amt entlassen. Die eingereichten Berichte des Beistands für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 31. Mai 2022 werden als Schlussberichte entgegengenommen und mit separatem Entscheid der Kindesschutzbehörde beurteilt.

8.

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung bis 31. März 2025 monatlich vorschüssig den Betrag von Fr. 500.– zu bezahlen.

9.

Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:

Einkommen Eltern (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen): Ehemann (hypothetisch): Fr. 7'940.– Ehefrau: Fr. 4'668.– Einkommen Kinder (Kinder- bzw. Ausbildungszulagen): Tochter Chiara: Fr. 200.– Sohn Alessio: Fr. 200.– Tochter Chiara (ab 1. März 2025): Fr. 250.– Sohn Alessio (ab 1. November 2023): Fr. 250.– Bedarf: Ehemann (hypothetisch): Fr. 3'427.– Ehefrau: Fr. 3'049.Tochter Chiara: Fr. 914.– Sohn Alessio: Fr. 914.– 10.

Es wird festgestellt, dass die Erziehungsgutschriften der AHV der Mutter anzurechnen sind.

11.

Gestützt auf Art. 124b Abs. 2 ZGB wird kein Ausgleich der beruflichen Vorsorge vorgenommen.

12.

© 2022 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 5

12.1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin aus Güterrecht einen Betrag von Fr. 183'900.– zu bezahlen.

12.2. Die UBS AG, 4310 Rheinfelden, wird angewiesen, das Guthaben im Maximalbetrag von Fr. 66'977.50 vom Konto IBAN CH72 0024 5245 6213 18M2 X auf das Konto IBAN CH02 0024 5245 6213 2040 H der Gesuchstellerin zu überweisen und das Konto der Gesuchstellenden, IBAN CH72 0024 5245 6213 18M2 X, wieder in ein "und/oder Konto" zu ändern, und, falls der Kontostand 0 CHF beträgt, dieses Konto gleichzeitig aufzulösen.

12.3. Die UBS AG, 4310 Rheinfelden, wird angewiesen, sämtliche Vollmachten des Gesuchstellers, digital und analog, auf den Kinderkonten CH59 0024 5245 1172 44M1 U, lautend auf Chiara Marraffino, und CH70 0024 5245 1172 42M1 C, lautend auf Alessio Marraffino, zu löschen und allfällige weitere Sperrungen aufzuheben.

12.4. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller im internen Verhältnis für die Kosten der Privatschule der Kinder im Herbstsemester 2019 alleine aufzukommen hat.

12.5. Mit Vollzug der Ziffern 12.1. bis 12.4. hiervor sind die Ehegatten per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt.

13.

Der hinterlegte Ehevertrag der Parteien wird der Gesuchstellerin auf den Zeitpunkt nach Rechtskraft der Scheidung ausgehändigt.

14.

Die reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'500.– auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Gesuchsteller hat seinen Anteil von Fr. 1'500.– direkt an die Gerichtskasse Rheinfelden nachzuzahlen.

Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 1'000.–, wenn der Entscheid begründet werden muss.

15.

Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

16.

© 2022 Amtsblatt des Kantons Aargau 4 von 5

Die von der unentgeltlichen Vertreterin der Gesuchstellerin zu Lasten der Gerichtskasse Rheinfelden einzureichende Kostennote wird nach Rechtskraft des Entscheids genehmigt und der Gesuchstellerin sodann im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege – im Umfang der Genehmigung – einstweilen vorgemerkt. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).

Der Ehevertrag wird der Gesuchstellerin (unentgeltliche Vertreterin) nach Rechtskraft zugestellt.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium 3 des Familiengerichts Rheinfelden

© 2022 Amtsblatt des Kantons Aargau 5 von 5